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S1 17 21

Strassenverkehr

Wallis · 2018-08-09 · Deutsch VS

S1 17 21 URTEIL VOM 9. AUGUST 2018 Bezirksgericht L _________ Besetzung: Dr. Adrian Walpen, Bezirksrichter; Stefanie Gruber, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis gegen X _________, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ (Strassenverkehr)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 X _________ wird der groben Verletzung der Verkehrsegeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG) schuldig gesprochen.

E. 1.1 Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Visp ist aufgrund der angedrohten Sanktion gegeben (Art. 19 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Einführungsgesetztes zur StPO [SGS 312.0]).

E. 1.2 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten sind im Bezirk Visp verübt worden. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Visp ist mithin gegeben (Art. 31 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Rechtspflege [SGS 173.1]).

- 4 - 2.

E. 2 X _________ wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 65.--, entsprechend Fr. 3‘900.- -, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren.

E. 2.1 Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde (S. 100 ff.): Der Beschuldigte soll am 9. Dezember 2016, gegen 18.10 Uhr, am Steuer des Personenwagens Ford Focus mit dem Kontrollschild VS xxx – dem Postauto mit dem Kontrollschild VS xxx folgend – auf der Bürchnerstrasse von E _________ in Richtung F _________ gefahren sein. Dabei soll er gegen 18.20 Uhr ausserorts, oberhalb des Ortes genannt „I _________“, kurz vor der dortigen unübersichtlichen Linkskurve, zu ei- nem Überholmanöver angesetzt haben. Als der Postautolenker, A _________, dies und zeitgleich den Lichtkegel – auch im dortigen Verkehrsspiegel – eines entgegenkommen- den Fahrzeuges (Personenwagen Subaru Forester mit dem Kontrollschild VS xxx; Fahr- zeuglenker: B _________) wahrgenommen habe, habe dieser den Beschuldigten durch Stellen des linken Blinkers auf das in der Gegenrichtung herannahende Fahrzeug auf- merksam machen wollen, das Postauto abgebremst und dieses soweit wie möglich an den rechten Strassenrand gelenkt. Der Beschuldigte soll jedoch unbeirrt sein Überhol- manöver fortgesetzt haben, worauf es in der besagten Linkskurve, als der Beschuldigte mit seinem Personenwagen ca. auf der Höhe des rechten Vorderrades des Postautos gewesen sei, zu einer Frontalkollision zwischen den beiden Personenwagen gekommen sei. Zudem soll der Beschuldigte in deren Folge noch mit der rechten Fahrzeugseite seines Personenwagens mit der linken vorderen Fahrzeugseite des Postautos kollidiert sein. Durch den Unfall seien B _________, der Beschuldigte sowie dessen Mitinsassen D _________, G _________ und H _________ leicht verletzt worden.

E. 2.2 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschulds- vermutung, Art. 10 Abs. 1 StPO). Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" betrifft sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (BGer 1P_86/2000 vom 4. April 2000 E. 1a). Das Gericht würdigt die Beweise frei, nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat beste- hen (In dubio pro reo, Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind dabei nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Der Richter geht im Falle unüberwindlicher Zweifel, von der für die beschuldigte Person

- 5 - günstigeren Sachlage aus. Die Maxime bezieht sich nur auf die Feststellung der Tatsa- chen und nicht auf deren rechtliche Würdigung (BGE 127 I 38 E. 2a; vgl. Hofer, in: Basler Kommentar [BSK], 2. Auflage 2014, N 76 zu Art. 10 StPO). Die Maxime der Unschuldsvermutung besagt als Beweislastregel, es sei Sache der An- klagebehörde, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Der Staat hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, wenn der Schuldbeweis misslingt (vgl. Tophinke, BSK, N 19 zu Art. 10 StPO). Eine generelle Rangordnung der Beweise existiert nicht. Den formellen Beweisaussagen kommen ebenso wie Zeugenaussagen gegenüber Angaben von Aus- kunftspersonen trotz Strafandrohung bei falscher Aussage keine per se höhere Beweis- kraft zu (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, N 5 zu § 54 und N 4 zu § 63; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar [PraKom], 2. Auflage 2013, N 5 zu Art. 10 StPO).

E. 2.3 Aus den Strafakten und den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich folgender unstreitiger Sachverhalt. Der Beschuldigte fuhr am 9. Dezember 2016, gegen 18.10 Uhr, am Steuer seines Personenwagens mit dem Kontrollschild VS xxx einem Postauto von E _________ in Richtung F _________ nach. Im Fahrzeug befanden sich neben dem Beschuldigten noch dessen Ehefrau sowie seine beiden Kinder (S. 9, 70). Der Beschuldigte setzte aus- serorts, oberhalb des Ortes genannt „I _________“, kurz vor der dortigen Linkskurve, zu einem Überholmanöver an. Beim Überholen des Postautos kam es in der besagten Linkskurve, als der Beschuldigte mit seinem Personenwagen ca. auf der Höhe des rech- ten Vorderrades des Postautos war, zu einer Frontalkollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und einem entgegenkommenden Fahrzeug (Personenwagen Subaru Forester mit dem Kontrollschild VS xxx; Fahrzeuglenker: B _________) (S. 10, 26 ff., 71). Zudem kollidierte der Beschuldigte in der Folge mit der rechten Fahrzeugseite sei- nes Personenwagens mit der linken vorderen Fahrzeugseite des Postautos. Durch den Unfall wurden B _________, der Beschuldigte sowie dessen Mitinsassen D _________, G _________ und H _________ leicht verletzt.

E. 2.4 Hinsichtlich der übrigen Unfallumstände bestehen Unklarheiten, weshalb abzuklären ist, unter welchen Gegebenheiten sich der Unfall ereignet hat.

3.

- 6 -

E. 3 X _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 750.-- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen.

E. 3.1 Zur Klärung der genauen Unfallumstände sind die Aussagen von A _________, B _________, C _________, D _________ sowie des Beschuldigten heranzuziehen.

E. 3.2 Der beteiligte Postauto-Chauffeur, A _________, wurde am 10. Dezember 2016 von der Polizei als Auskunftsperson zum Unfallgeschehen befragt. Er sei gestern (am

E. 3.3 B _________ wurde am 10. Dezember 2016 polizeilich als Auskunftsperson einver- nommen. Er sei am Steuer seines PW’s VS xxx von F _________ in Richtung E _________ gefahren. Zuoberst der Geraden am Orte genannt „Schlusselacker“ habe

- 10 - er gesehen, dass zuunterst in der leichten Kurve ein Postauto sei. Ob dieses stillgestan- den oder langsam gefahren sei, könne er nicht sagen. Da er die Strecke gekannt habe, habe er gewusst, dass das Postauto dort wohl warten werde, damit er passieren könne. Er sei dann also in Richtung des Postautos gefahren, wobei er plötzlich zwei auf ihn zukommende Lichter gesehen habe. Soweit er sich erinnern könne, habe er noch ver- sucht, sein Fahrzeug nach rechts zu lenken. Ob er gebremst habe, könne er nicht mehr sagen. Es sei dann zur Frontalkollision auf Höhe des Postautos gekommen. Er sei ziem- lich erschrocken. Er habe in seinem Fahrzeug gesessen, welches wohl durch die Airbags ein wenig im Rauch gewesen sei. Dann sei bereits eine Drittperson dazu gekommen, er glaube es sei der Lenker des weissen Wagens gewesen, und habe ihn gefragt, ob er ok sei. Er habe dann gemerkt, dass er an der Nase geblutet habe. Dann seien zwei Frauen dazugekommen, worauf er aus seinem Wagen ausgestiegen sei. Kurz darauf habe er C _________ gesehen, welcher ebenfalls um die Unfallwagen gewesen sei. Er habe die- sen gefragt, ob er die Polizei avisieren könne. C _________ sei hinter dem weissen Wagen bergwärts gefahren und habe den Verkehrsunfall beobachten können (S. 17 f.). Auf die Frage, mit welcher Geschwindigkeit und mit welchem Gang er gefahren sei, ant- wortete B _________, keine Ahnung zu haben. Er schätze mit 40–50 km/h. Er sei sich sicher gewesen, dass er neben dem Postauto passieren könne. Es werde wohl der 2. oder 3. Gang gewesen sein (S. 18). Weiter gab B _________ an, durch den Unfall eine Schürfung am rechten Bein erlitten zu haben und auch seine Nase habe zeitweise geblutet, er nehme an durch den Aufprall. Er habe auch noch immer Schmerzen im Nacken und Kopfbereich, diesbezüglich habe er auch Schmerzmittel verschrieben bekommen. Er habe das Spital jedoch im Verlaufe des Abends verlassen dürfen (S. 18). Die Sichtverhältnisse und die Übersicht bezeichnete B _________ als einwandfrei. Die Witterungs- und Strassenverhältnisse seien gut gewesen. Laut seinem Wagen sei es 5 Grad kalt gewesen, also sei die Strasse nicht glatt gewesen. Der Strassenbelag sei sei- nes Wissens auch hell, also trocken, gewesen. Weiter führte er aus, er habe das Ab- blendlicht eingeschaltet gehabt und den Sicherheitsgurt getragen, daher spüre er auch seinen Brustbereich (S. 18). B _________ gab weiter an, die Strecke sehr gut zu kennen, da er in F _________ auf- gewachsen sei. Die Frage, weshalb es zum Verkehrsunfall gekommen sei, beantwortete er mit, „weil der Lenker des weissen Fahrzeuges mir auf meiner Fahrbahn entgegen

- 11 - kam“. Die Schuld am Verkehrsunfall trage seiner Meinung nach der Lenker des weissen Wagens (S. 18 f.). B _________ bestätigte seine Aussagen in der Hauptverhandlung (S. 138). Als er auf das Postauto zugefahren sei, sei kein Blinker gestellt gewesen. Ob später, als er beim Postauto gewesen sei, ein Blinker gestellt gewesen sei, könne er nicht sagen (S. 140).

E. 3.4 C _________ wurde am 19. Dezember 2016 polizeilich befragt. Dieser schilderte, gegen 18.15 Uhr von E _________ in Richtung F _________ auf die xxxstrasse losge- fahren zu sein. Er habe ungefähr bei der zweiten rechten Haarnadelkurve zum weissen Fahrzeug aufgeschlossen. Vor diesem sei der Gesellschaftswagen der Post gefahren. Sie seien dann normal weiter gefahren bis zur Unfallstelle. Der weisse Wagen sei dort plötzlich relativ rasch auf links ausgeschert und habe zum Überholen des Postautos an- gesetzt. Dann sei es bereits zur Kollision gekommen. Er sei dann aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und habe geschaut, was passiert sei. Dann habe er den Notruf abgesetzt und sei später noch mit einem Patienten in den Notfall des Spital E _________ gefahren (S. 22). Er könne mit Sicherheit sagen, dass der Lenker des Postautos dem weissen Wagen kein Zeichen gegeben habe, damit ihn dieser überholen könne. Es sei sogar noch so gewe- sen, dass der Lenker des Postautos, sobald dieser das Manöver des weissen Wagens wahrgenommen habe, den Blinker auf die linke Seite gestellt habe. Er gehe davon aus, dass der Postautochauffeur dadurch den Lenker des weissen PW’s noch habe warnen wollen. Möglicherweise habe dies der Lenker des weissen PW’s aber nicht gesehen, da er sich schon auf gleicher Höhe mit dem Postauto befunden habe. Auf die Frage nach der Beleuchtung der beteiligten Fahrzeuge gab C _________ an, vom Postauto und dem weissen Wagen nur das Heck gesehen zu haben, wonach seines Erachtens beide das normale Licht eingeschaltet gehabt hätten. Was für ein Licht das abwärtsfahrende Fahr- zeug eingeschaltet gehabt habe, könne er nicht sagen, da ihm von seiner Position aus die Übersicht hierzu gefehlt habe (S. 22). Die Frage, ob ihm bekannt sei, dass Chauffeure der Postautos an dieser Örtlichkeit Per- sonenwagen passieren lassen würden, beantwortete C _________ dahingehend, dass er die Strecke täglich fahre und ihn an dieser Örtlichkeit bergwärts noch nie ein Postauto habe passieren lassen. Etwas weiter oben würde sich eine viel bessere Gelegenheit dazu bieten (S. 22). Zur Schuldfrage äusserte C _________, dass für ihn der Lenker des weissen Wagens fahrlässig gehandelt habe, weil dieser ja keine Übersicht gehabt habe. Der Spiegel sei

- 12 - nämlich durch das Postauto verdeckt worden. Der Lenker habe laut dessen Beschleuni- gung gezielt gehandelt und sei seiner Meinung nach der Hauptschuldige (S. 22). C _________ bestätigte seine Aussagen in der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht (S. 142 ff.). Er präzisierte, dass der Fahrer des Postautos nicht den Eindruck vermittelt hatte, dass man ihn überholen könne (S. 144).

E. 3.5 D _________ die Ehefrau des Beschuldigten wurde anlässlich der Hauptverhand- lung erstmals einvernommen, d.h. 1 Jahr und 4 Monate nach dem Unfall. Sie seien halt da hoch und seien die ganze Zeit hinter dem Bus gewesen, bis dieser nach rechts aus- gefahren sei und geblinkt habe. Sie habe sich gefragt, „lässt der uns jetzt vor oder nicht“ (S. 129). Dann seien sie halt links vorbeigefahren und dann habe es schon gekracht. Auf Nachfrage des Gerichts sagt die Zeugin aus, der Bus habe nach rechts geblinkt. Auf Vorhalt des Staatsanwalts, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, er könne nicht sa- gen, ob das Postauto nach rechts geblinkt habe, sagte die Zeugin: „Der Bus ist halt rechts rüber gefahren. Dann geht man halt davon aus, dass das ok ist“ (S. 132). Auf Vorhalt der Aussagen von A _________ und C _________, das Postauto habe den Blin- ker nicht nach rechts gestellt: „Ich weiss nicht, weshalb diese das sagen, weil ich hab‘s ja gesehen. Ich habe ihn oben dann noch angesprochen, warum er uns vorbei gelassen habe, wo doch ein Auto gekommen sei“ (S. 132). Sie habe vorher nach vorne geguckt und es sei alles frei gewesen. Ihrer Meinung nach habe man ausschliessen können, dass ein Fahrzeug aus der Gegenrichtung um die Kurve komme, „sonst sieht man ja Licht und so…“. Sie könne nicht sagen, ob sie Sicht auf den Verkehrsspiegel gehabt hätten, der Bus sei ja davor gewesen (S. 130). Sie habe niemanden hinter ihnen gese- hen, der ihnen nachgefahren sei (S. 132). Als es gekracht habe, habe sie nicht gewusst, ob sie mit dem Postauto kollidiert seien oder was geschehen war. Dann habe ihr Mann erst mal die Kinder aus dem Auto geholt. Sie habe das Fahrzeug von B _________ erst wahrgenommen, als sie ausgestiegen sei. Dann sei von unten noch ein Auto gekommen und sie habe gedacht: „Mist, der sieht uns nicht“. Der von oben gekommen sei, habe das Licht aus gehabt und es sei ja auch noch kein Warndreieck gestanden oder so was, weil alles so schnell gegangen sei. Sie habe Höhenangst und fahre nicht gerne da hoch. Sie habe Angst, dass man abstürzt, weil’s da ja runter geht. Man könne ja immer ausrutschen. Da sei es ja auch so eng, sie würde da nie mit dem Auto hochfahren (S. 131).

E. 3.6 Der Beschuldigte wurde insgesamt dreimal einvernommen, wobei die erste Einver- nahme vor der Polizei am 17. Dezember 2016 stattfand, jene vor der Staatsanwaltschaft

- 13 - am 26. Juni 2017 und jene vor Bezirksgericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. März 2018. Der Beschuldigte hat in seiner ersten Einvernahme ausgesagt, dass er die besagte Stre- cke schon öfters gefahren sei – er sei seit 2013 in E _________ wohnhaft und habe die Strecke sowohl im Sommer als auch im Winter des Öfteren befahren – und dass er auch von früheren Begebenheiten gewusst habe, dass die Postautos in die Ausweichstellen fahren würden, um den nachfolgenden Fahrzeugen die Vorbeifahrt zu ermöglichen. Am Unfallort sei der PTT-Chauffeur in die Ausweichstelle gefahren und habe seine Fahrt verlangsamt. Daraus habe er geschlossen, dass der Chauffeur ihn habe vorbeifahren lassen wollen. Auf Nachfrage präzisierte der Beschuldigte, er habe seinen Blick auf den weiteren Strassenverlauf gerichtet, um zu sehen, ob Gegenverkehr herrsche. Weiter gab der Beschuldigte an, er habe aus der Gegenrichtung keine Fahrzeuge herannahen se- hen und auch keine Lichtkegel gesehen, die auf ein Fahrzeug hingewiesen hätten. Für ihn habe es so geschienen, als könne er gefahrlos an diesem Postauto vorbeifahren, weshalb er beschleunigt habe. Er führte weiter aus, dass er zu diesem Zeitpunkt im 2. Gang gefahren sei. Dann habe es plötzlich geknallt, die Airbags hätten sich ausgelöst. Er habe im ersten Moment nichts gesehen und sein erster Gedanke sei gewesen, dass es zwischen seinem Fahrzeug und dem PTT-Car zur Kollision gekommen sei, weil der Postauto-Chauffeur aus der Ausweichstelle herausgefahren sei. Erst beim Verlassen des Fahrzeuges habe er wahrgenommen, dass dort noch ein weiteres Fahrzeug gestan- den sei. Nachdem er sich um seine Familie gekümmert habe, habe er sich beim Vorbei- gehen beim Unfallgegner erkundigt, ob er verletzt sei, was dieser verneint habe (S. 10). Auf entsprechende Frage hin äusserte der Beschuldigte, er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob am Postauto der rechte Richtungsanzeiger aufgeleuchtet sei. Die Geschwin- digkeit des Postautos im Zeitpunkt des Ansetzens zum Überholen schätzte er auf weni- ger als 20 km/h. Er erwähnte erneut, dass er in seinem Fahrzeug den 2. Gang eingelegt und normal beschleunigt habe, wie man auf einer Bergstrasse beschleunige, um vorbei- zufahren. Er habe keine Fahrzeuge aus der Gegenrichtung wahrgenommen, da er an- sonsten nicht vorbeigefahren wäre. Es sei für ihn immer noch unerklärlich, woher der Unfallgegner plötzlich gekommen sei (S. 10). Die Sichtverhältnisse sowie die Übersichtlichkeit an der Unfallstelle beschrieb er dahin- gehend, dass es dunkel gewesen sei, wobei es jedoch keine Wettereinflüsse gegeben habe, welche die Sicht negativ beeinflusst hätten. Er habe so weit gesehen, wie der Lichtkegel seines Wagens die Strasse ausgeleuchtet habe, wobei er beim Vorbeifahren

- 14 - mit Abblendlicht gefahren sei. Weiter oben habe er zudem den Leitplankenbeginn gese- hen. Ansonsten sei es dunkel gewesen. Er wolle noch erwähnen, dass er den Strassen- verlauf an dieser Örtlichkeit gekannt habe und die Strasse dort eine leichte Linksbiegung aufweise (S. 10). Aussagen zum Verschulden des Unfalls wollte der Beschuldigte keine machen, dies liege nicht in seinem Ermessen (S. 10). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 26. Juni 2017 schilderte der Be- schuldigte den Unfallvorgang im Wesentlichen identisch wie im Rahmen seiner ersten Einvernahme (S. 70 f.). Er ergänzte seine früheren Aussagen dahingehend, dass er vor dem Überholvorgang nichts gesehen habe ausser den Scheinwerfern des Postautos. Auch habe er die Leitplanken bzw. die Pfosten mit den Holzlatten gesehen (S. 70). Auf Nachfrage gab er weiter an, dem Postauto durchgehend von unten in E _________, abgesehen vom Ampelstopp, nachgefahren zu sein. Auf die Frage, ob er dem Postauto gerne nachgefahren sei, antwortete der Beschuldigte, „ich musste ja dem Postauto nachfahren. Es blieb mir ja nichts anderes übrig“. Er habe das Postauto nicht bereits vorher überholt, weil sich keine Gelegenheit geboten habe. Als Grund für die Fahrt nach F _________ sagte der Beschuldigte aus, sie hätten in F _________ eine Chaletbesichtigung geplant gehabt, wobei seine Frau mit der Vermieterin abgemacht hatte, dass sie am Abend vorbeikommen würden. Es habe ansonsten keine Verpflich- tungen gegeben, welche sie noch hätten erledigen müssen. Sie seien nicht in Eile ge- wesen (S. 71 f.). Mit der Frage konfrontiert, weshalb er das Postauto denn letztlich über- holt habe, wenn er nicht in Eile gewesen sei und keine wahrzunehmenden Verpflichtun- gen gehabt habe, äusserte der Beschuldigte, es habe ihm so geschienen, als ob das Postauto ihn vorbei lassen würde. Sie würden die Strecke öfters fahren, auch im Winter. Manchmal würden die Postautos rechts ranfahren, um die ihnen folgenden Fahrzeuge vorbei zu lassen (S. 72). Hinsichtlich der Stelle, an welcher er zum Überholmanöver angesetzt hatte, sagte er, dass er das Ende der Kurve habe sehen können und es in etwa am Scheitelpunkt der Kurve gewesen sei (vgl. Kennzeichnung S. 78). Er habe dort angesetzt, weil er „eben bis dorthin sehen konnte, die Fahrt frei war und der Bus […] den Anschein vermittelte“, dass er überholen könne (S. 72). Das Überholmanöver habe 10 bis 15 Meter betragen, bis es zum Unfall gekommen sei. Der Bus sei auch kein grosser Bus gewesen.

Die Situation, als er mit dem Überholen anfing, beschrieb der Beschuldigte wie folgt (S. 72):

- 15 - Der Bus hatte seine Fahrt drastisch vermindert. Darauf habe ich neben dem Bus vorbei geschaut nach vorne. Ich habe nichts gesehen, weder Lichtkegel noch irgendetwas anderes. Ich war ja eh schon im 2. Gang, da ich langsam dem Bus hinterher gefahren war. Dann bin ich nach links und habe beschleunigt. Weiter erklärte der Beschuldigte, es sei ein normales Überholmanöver gewesen. Es hätte keine Hindernisse gegeben und es sei nichts zu sehen gewesen. Er habe sich gedacht, er könne ohne Probleme dort überholen. Die freie Sicht schätzte er auf 30 bis 50 Meter, wobei er konkretisierte, dass es Nacht gewesen sei und sein Lichtkegel halt auch nicht so weit gereicht habe (S. 72). Auf Nachfrage antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er diese Distanz als genügend eingeschätzt habe, um das Postauto ge- fahrlos überholen zu können, mit Ja, sonst hätte er nicht überholt. Aus seiner Sicht habe er beim Ansetzen zum Überholen ausschliessen können, dass ihm ein Fahrzeug entge- genkomme, sonst hätte er nicht überholt. Er beteuerte erneut, es sei nichts zu sehen gewesen und er habe die Strecke gekannt. Es hätten keine Hinweise bestanden, welche auf ein Fahrzeug hätten schliessen lassen. Er sagte vor der Staatsanwaltschaft weiter aus, dass er noch heute nachgrüble, wie es zu diesem Unfall gekommen sei. Er habe ja immer gemeint, das Postauto hätte ihn gerammt, bis er eben dann ausgestiegen sei und es anders wahrgenommen habe (S. 73). Mit Bezug auf die Aussage des Beschuldigten, den Blick beim Ansetzen zum Überholen und während des Überholmanövers immer nach vorne gerichtet zu haben, stellte die Staatsanwaltschaft diesem die Frage, wie es denn möglich sei, dass er das entgegen- kommende Fahrzeug nicht habe wahrnehmen können. Darauf entgegnete der Beschul- digte, dass dies die grosse Frage sei, die er sich stelle. Auch seine Frau habe sich das nicht erklären können (S. 73). Der Beschuldigte beschrieb die auf dem Foto Nr. 1, S. 27, umkreiste Unfallstelle als leichte Linkskurve. Auf entsprechende Frage hin äusserte er, er habe nicht realisiert, dass er das Überholmanöver vor dieser Kurve nicht beenden könne. Der Bus habe ja rechts in der Kurve gestanden und die Strasse werde an dieser Stelle etwas breiter. Er habe das Überholmanöver denn auch nicht abgebrochen, weil der Weg für ihn frei ge- wesen sei. Er habe beim Überholen gar nicht daran gedacht, dass ihm etwas zustossen könnte (S. 73 f.). Die Staatsanwaltschaft machte dem Beschuldigten weiter die Vorhaltung, dass man, wenn man kurz vor bzw. in einer Kurve überhole, nicht ausschliessen könne, dass kein Fahrzeug in der Gegenrichtung um die Kurve komme. Darauf wandte der Beschuldigte ein, er sei der Meinung, er habe genug freie Sicht nach vorne gehabt und wenn ein Fahrzeug gekommen wäre, hätte man einen Lichtkegel sehen müssen. Da er keinen

- 16 - solchen Lichtkegel gesehen habe, habe er ausgeschlossen, dass ein Fahrzeug komme. Hierauf konterte die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte, da er kurz vor der Kurve mit dem Überholen begonnen habe und das Überholmanöver in der Kurve noch nicht abgeschlossen hatte, das entgegenkommende Fahrzeug bis kurz vor der Kollision denn auch nicht habe sehen können, worauf der Beschuldigte erwiderte, für ihn sei es so ge- wesen, als wäre die Strasse frei (S. 74). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung wurde der Beschuldigte des Weiteren mit den Aussagen von A _________ konfrontiert, wonach er an einer unübersichtlichen Stelle, oberhalb „I _________“, mit dem Überholen begonnen habe. Der Beschuldigte gab an, er habe die Stelle nicht als unübersichtlich empfunden, da er freie Sicht nach vorne gehabt habe. Er habe ja auch seine eigenen Kinder im Auto gehabt und wenn er sich nicht sicher gewesen wäre, hätte er auch nicht überholt (S. 74 f.). Auf den Vorhalt, A _________ habe in diesem Moment gemerkt, dass ein anderes Fahrzeug in der Ge- genrichtung entgegen komme, worauf dieser noch versucht habe, eine Kollision zu ver- hindern, indem er das Postauto so weit als möglich nach rechts gelenkt habe, entgeg- nete der Beschuldigte, er sei der Meinung, dass der Postbus die Fahrt reduziert habe, nach rechts gefahren und ihm kein Fahrzeug entgegengekommen sei. Hinsichtlich der Thematik, ob A _________ den Blinker nach rechts oder nach links oder überhaupt nicht gestellt hatte, äusserte der Beschuldigte vorerst, er könne nicht sagen, ob A _________ geblinkt habe, sodann, dass er keinen Blinker vom Bus gesehen habe und weiter, dass A _________ sicher nicht nach links geblinkt habe, ob er jedoch nach rechts geblinkt habe, wisse er nicht, da er ja nach vorne geschaut habe. Er sei sich relativ sicher, dass A _________ nicht nach links geblinkt habe, denn sofern dies der Fall gewesen wäre, er das sicher gesehen hätte, da dies in seinem Blickfeld gewesen sei. Auf die Wiedergabe der Aussage von C _________, wonach A _________ den Blinker nicht auf rechts, sondern auf links gestellt gehabt habe, um den Beschuldigten wohl zu warnen, antwortete der Beschuldigte, dass er sich nicht si- cher gewesen sei, ob C _________ überhaupt hinter ihm gefahren sei (S. 75). Es sei kein Fahrzeug hinter ihm gefahren, als es zur Kollision gekommen sei (S. 76). Gegen Ende der staatsanwaltschaftlichen Befragung wurde dem Beschuldigten die Frage gestellt, ob das Licht vom Fahrzeug von B _________ ein oder ausgeschaltet gewesen sei. Diesbezüglich äusserte der Beschuldigte, das Licht sei nicht eingeschaltet gewesen, wobei er anschliessend berichtigte, dass sich diese Antwort auf den Zeitpunkt nach dem Unfall bezogen habe. Er halte es für möglich, dass B _________ ohne Licht gefahren sei, denn als er vorne beim Fahrzeug gestanden habe, habe er bei diesem kein

- 17 - Licht gesehen. Und da er ja zuvor keinen Lichtkegel gesehen hatte, als er den Bus über- holt habe, halte er dies für möglich (S. 76 f.). Auf die letzte Frage, ob er ein geübter Autofahrer sei, antwortete der Beschuldigte was folgt (S. 76): Bis zu diesem Tag bin ich unfallfrei gefahren. Ich war während 21 Jahren unfallfrei. Ich arbeite seit meiner Lehre auf Montage und bin auch sehr viel unterwegs. Ich fahre pro Jahr zwischen 40‘000 und 60‘000 Kilometer. Ich schätze mich daher als ziemlich sicheren Fahrer ein. Ich habe eine grosse Erfahrung im Strassenverkehr und schätze mich doch als einen geübten Fahrer ein. In der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Angaben. Auf Nachfrage des Richters bestätigte er, aus seiner Sicht sei es eine Linkskurve, das sei richtig. Diese möge von weiter unten auch unübersichtlich sein. Aber der Postbus sei nach rechts gefahren, er habe freie Sicht gehabt und er habe danach beschleunigt, für ihn sei es sicher gewesen (S. 147). Er könne sich selbst nicht erklären, wo das Fahrzeug von B _________ so schnell hergekommen sei. Soweit seine Lichtkegel reichten, habe er nichts gesehen. Es sei kein Licht von vorne oder sonst zu sehen gewesen, das einzige Licht, welches er gesehen habe, sei jenes vom Postbus gewesen. Er habe keine Sicht auf den Spiegel gehabt. Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass und wo dieser stehe. Der Spiegel sei vom Bus verdeckt gewesen (S. 148). Sein Blick sei nach vorne gerichtet gewesen. Wenn der Bus geblinkt hätte, hätte er das wohl in seinem Blickfeld wahrgenommen. Aus seiner Sicht habe er nur das Tempo drastisch gesenkt. Er könne weder zu einem Blinker nach rechts noch nach links etwas sagen. Er wisse nicht, ob der Bus noch Extrablinker an der Seite gehabt habe (S. 148).

E. 3.7 Als sachliche Beweismittel liegen der Verkehrsunfallbericht, die Diagrammscheibe vom 9. Dezember 2016 sowie das Fotodossier der Polizei vor. Im Verkehrsunfallbericht ist von einer „leichten“ Linkskurve die Rede. Der Strassenzustand wurde als trocken bezeichnet. Dem Bericht kann entnommen werden, dass zum Unfallzeitpunkt Nacht war, wobei die Sichtverhältnisse nicht beeinträchtigt, die Witterung schön sowie das Verkehrsaufkommen schwach gewesen seien. Weiter wurde vermerkt, dass der Beschuldigte nicht alkoholisiert war und ein Verkehrsspiegel vorhanden sei. Es wurde festgehalten, dass D _________, G _________ und H _________ allesamt leichte, geringfügige Verletzungen erlitten hätten, wobei alle zur Überwachung einen Tag lang hospitalisiert worden seien. Auch B _________ soll leichte Verletzungen davongetragen haben, die ambulant behandelt worden seien (S. 2 ff.).

- 18 - Der Diagrammscheibe kann unter anderem entnommen werden, dass sich das Postauto kurz nach 18.00 Uhr in Bewegung gesetzt hat und um ca. 18.15 Uhr zum Stillstand kam. In der Folge stand das Postauto bis rund 19.35 Uhr still. Die Geschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt hat gemäss Fahrtenschreiber rund 40 km/h betragen (S. 23), was mit den Aussagen von A _________, 35–40 km/h gefahren zu sein, übereinstimmt. Die Diagrammscheibe zeichnet keine weiteren Statusangaben wie Blinker, Brems- oder Abblendlichter sowie Warnsignale auf (S. 54). Das Fotodossier dokumentiert die Überholstrecke des Beschuldigten, die Unfallstelle, die Unfallendlage sowie die entstandenen Sachschäden an den beteiligten Fahrzeugen (S. 27–37). Die Aufnahmen Nr. 2 sowie Nr. 5 zeigen, dass die beteiligten Fahrzeuge in der besagten Linkskurve kollidiert sind, woraus sich klar ergibt, dass das Überholmanöver in der Kurve noch nicht abgeschlossen war. Aus diesen Fotoaufnahmen wird zudem ersichtlich, dass der weitere Strassenverlauf und insbesondere dort verkehrende Fahrzeuge vom Beschuldigten aus dieser Perspektive nicht wahrgenommen werden konnten. Ebenfalls deutlich zu erkennen ist der am rechten Strassenrand aufgestellte Verkehrsspiegel, welcher in der Unfallendlage einige Meter hinter dem Postauto stand (S. 27, 29). Die Linkskurve ist des Weiteren aus der Fotoaufnahme Nr. 1 gut ersichtlich.

E. 3.8 Im Rahmen der Beweiswürdigung wird berücksichtigt, dass sich A _________, B _________ und C _________ von F _________ her kennen. C _________ und A _________ sind nach Angaben des Letzteren zwar zusammen in verschiedenen Ver- einen gewesen, sie sind jedoch nicht näher befreundet (S. 80). Ihre Aussagen sind vor- derhand neutral zu würdigen. Die Zeugin D _________ ist mit dem Beschuldigten ver- heiratet und hat naturgemäss eigene Interessen am Verfahrensausgang. Der Beschul- digte selbst hat ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Ihn trifft auch keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage. Vielmehr kann er ein durchaus legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht dar- zustellen. Im Rahmen der Beurteilung der Aussagen des Beschuldigten ist seinem Inte- resse am Strafverfahren Rechnung zu tragen. Entscheidend ist die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage. Bei allen Zeugen, Auskunftspersonen und beim Beschuldigten sind in den verschiedenen Befragungen und Aussagen gewisse Abweichungen oder Wider- sprüchlichkeiten aufgetreten, wobei allen die verstrichene Zeit seit dem Unfall zu Gute zu halten ist. In diesem Sinne ist den zeitnahen, ersten Befragungen mehr Gewicht ein- zuräumen als den späteren.

- 19 -

E. 3.8.1 A _________ könnte als Unfallbeteiligter ein Interesse daran haben, den Vorfall zu seinen Gunsten zu präsentieren. Allerdings ist aufgrund des Sachverhaltes und der Aussagen der beteiligten Parteien kein Fehlverhalten des Postautochauffeurs ersichtlich. Ob er - wie die Zeugin D _________ aussagte -, den rechten Blinker setzte, wird nachfolgend behandelt. In dem Sinne ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb er zu seinen eigenen Gunsten aussagen sollte. Er kannte den Beschuldigten überhaupt nicht und B _________ nur, weil sie im selben Ort wohnen. Der ihm näher bekannte C _________ war nicht direkt am Unfall beteiligt, womit A _________ auch kein Interesse haben konnte, zu dessen Gunsten auszusagen. Die Aussagen von A _________ stützen sich teilweise auf Angaben von Drittpersonen und nicht auf eigenen Wahrnehmungen, was zurückhaltend zu würdigen ist. Seine Aussagen erscheinen zeitnah, chronologisch und wirklichkeitsnah. Er ist als Postautochauffeur fast täglich auf dieser Strecke unterwegs und hat sehr gute Ortskenntnisse und viel Erfahrung im Strassenverkehr.

E. 3.8.2 Auch B _________ könnte als Unfallbeteiligter ein Interesse daran haben, die Sachlage zu seinen Gunsten auszulegen. Dieser legt aber Erinnerungslücken und bestehende Unsicherheiten offen dar: Ob das Postauto stillgestanden oder langsam gefahren sei, könne er nicht sagen / soweit er sich erinnern könne, habe er noch versucht, sein Fahrzeug nach rechts zu lenken / ob er gebremst habe, könne er nicht mehr sagen / auf die Frage, mit welcher Geschwindigkeit und mit welchem Gang er gefahren sei, antwortete B _________, keine Ahnung zu haben, er schätze mit 40–50 km/h (S. 18). Die Aussagen von B _________ erscheinen insgesamt als ausgewogen und glaubhaft.

E. 3.8.3 C _________ hat kein eigenes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens. Er kennt den Beschuldigten nicht und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er ihn falsch beschuldigen sollte. Auch er gibt Wissenslücken zu und relativiert seine Aussagen. Er führt auch für den Beschuldigten günstige Sachverhalte an. Auch auf die Aussagen von C _________ kann abgestellt werden.

E. 3.8.4 D _________ ist die Ehefrau des Beschuldigten und Mitfahrerin in dessen Auto zum Unfallzeitpunkt. Sie wurde erstmals in der Hauptverhandlung zum Unfallhergang befragt. Ihre Aussagen decken sich weitgehend mit jenen ihres Ehemannes. Eine relevante Abweichung zu allen anderen Aussagen ergibt sich zur Frage, ob der Bus den Blinker nach rechts getätigt hat. Die Zeugin sagt als Einzige aus, der Bus habe nach rechts geblinkt. Sie seien halt da hoch und seien die ganze Zeit hinter dem Bus gewesen, bis dieser nach rechts rausgefahren sei und geblinkt habe. Sie habe sich gefragt, „lässt

- 20 - der uns jetzt vor oder nicht“ (S. 129). Dann seien sie halt links vorbeigefahren und dann habe es schon gekracht. Auf Nachfrage des Gerichts sagt die Zeugin aus, der Bus habe nach rechts geblinkt. Auf Vorhalt des Staatsanwalts, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, er könne nicht sagen, ob das Postauto nach rechts geblinkt habe, sagte die Zeugin: „Der Bus ist halt rechts rüber gefahren. Dann geht man halt davon aus, dass das ok ist“ (S. 132). Auf Vorhalt der Aussagen von A _________ und C _________, das Postauto habe den Blinker nicht nach rechts gestellt: „Ich weiss nicht, weshalb diese das sagen, weil ich hab‘s ja gesehen. Ich habe ihn oben dann noch angesprochen, warum er uns vorbei gelassen habe, wo doch ein Auto gekommen sei“ (S. 132). Der Aussage der Zeugin widersprechen sowohl die Aussagen von A _________, B _________ und C _________. Der Beschuldigte selbst konnte nicht angeben, ob am Postauto der rechte Richtungsanzeiger aufgeleuchtet sei (S. 10, 75, 148). Das Gericht erachtet diese Aussage der Zeugin als Schutzbehauptung. Insbesondere, weil sie auf Vorhalt des Staatsanwaltes sich selbst widerspricht: „Der Bus ist halt rechts rüber gefahren. Dann geht man halt davon aus, dass das ok ist“. Das Gericht geht davon aus, dass der Postautochauffeur nicht den rechten Blinker gestellt hatte.

E. 3.8.5 Der Beschuldigte hat wiederholt ausgesagt, das Postauto sei am Unfallort in die Ausweichstelle gefahren und habe seine Fahrt verlangsamt. Daraus habe er geschlossen, dass der Chauffeur ihn habe vorbeifahren lassen wollen. Demgegenüber sagte der Postautochauffeur aus, er sei gleich schnell weitergefahren, wobei er sich auf der Strasse - welche in diesem Bereich verbreitert sei - an den rechten Strassenrand gehalten habe. Es ist durchaus üblich, dass sich Fahrzeuglenker beim Befahren einer Bergstrasse in der Art der vorliegenden an den rechten Strassenrand halten, um ein Kreuzen mit allfällig entgegenkommenden Fahrzeugen zu ermöglichen. Zudem handelt es sich beim Postauto um ein mehr als 10 Meter langes Fahrzeug, weshalb sich dieses umso mehr rechts halten muss. Weiter ist es keineswegs untypisch, dass ein Postauto seine Fahrt vor einer unübersichtlichen Kurve, an welcher zudem ein Verkehrsspiegel positioniert ist, verlangsamt. An der Unfallstelle war die Strasse etwas verbreitert, um ein Kreuzen der Verkehrsteilnehmer gerade zu ermöglichen. Der Beschuldigte konnte nicht ausschliessen, dass das Postauto aufgrund eines entgegenkommenden Fahrzeuges oder eines Hindernisses auf der Strasse sich an den rechten Strassenrand hielt. Er konnte aufgrund des Fahrverhaltens des Postautos nicht darauf schliessen, dass der Chauffeur ihn überholen lassen wollte. So hat der Beschuldigte auch angegeben, vom Bus keinen Blinker nach rechts gesehen zu haben, wie üblicherweise die Möglichkeit

- 21 - des Überholens durch die Postautochauffeure angezeigt würde. Da der Beschuldigte bereits mehrere Jahre in den Bergen bzw. im Wallis wohnt und diese Bergstrecke öfters befährt, musste ihm dies bekannt sein. Noch wenn der Chauffeur den Blinker nach rechts gestellt hätte, wovon das Gericht nicht ausgeht, hätte sich der Beschuldigte zusätzlich selbst vergewissern müssen, dass er gefahrlos überholen kann. Er hätte sich auch in diesem Fall nicht blind auf andere Verkehrsteilnehmer verlassen können. Auch die Aussage, wonach der Beschuldigte bei behaupteter freier Sicht keine Lichtkegel des Autos von B _________ gesehen habe, sind bei behaupteter freier Sicht schwer nachvollziehbar. Dies insbesondere in Anbetracht der Sichtverhältnisse, der schönen Witterung sowie der vorherrschenden Dunkelheit zum Unfallzeitpunkt. Kurios erscheint die Hypothese des Beschuldigten, er halte es für möglich, dass B _________ ohne Licht gefahren sei, da er keinen Lichtkegel wahrgenommen habe (S. 76). Alle Befragten gaben an, es sei im Unfallzeitpunkt dunkel gewesen. Es erscheint praktisch unmöglich, eine derartige Bergstrasse in der Dunkelheit ohne Licht zu befahren. Sowohl der Postautochauffeur als auch B _________ gaben an, dass dessen Fahrzeug mit Licht gefahren sei (S. 81). Der Postautochauffeur gab an, dass er nicht verstehe, weshalb der Beschuldigte das Licht des entgegenkommenden Fahrzeuges nicht gesehen habe (S. 81 f.). Er selber habe den Lichtkegel dieses Fahrzeuges bereits im Verkehrsspiegel gesehen, später sei es dann offensichtlich gewesen (S. 84; vgl. auch Kennzeichnung der Positionen auf S. 86). Er wisse nicht genau, ob der Beschuldigte den Lichtkegel des entgegenkommenden Fahrzeuges als denjenigen des Postautos betrachtet habe. Für ihn sei es jedoch ganz eindeutig gewesen, wobei er zwölf Meter vor dem Beschuldigten gewesen sei (Länge des Postautos). Für ihn sei es jedoch nichtsdestotrotz unerklärlich, denn um 18.20 Uhr sei im Dezember stockdunkle Nacht (S. 83). Das Gericht geht entsprechend davon aus, dass das entgegenkommende Fahrzeug die Abblendlichter eingeschaltet hatte. Hinsichtlich der Stelle, an welcher er zum Überholmanöver angesetzt hatte, sagte der Beschuldigte, dass er das Ende der Kurve habe sehen können und es in etwa am Scheitelpunkt der Kurve gewesen sei (vgl. Kennzeichnung S. 78). Er habe dort angesetzt, weil er „eben bis dorthin sehen konnte, die Fahrt frei war und der Bus […] den Anschein vermittelte“, dass er überholen könne (S. 72). Das Überholmanöver habe 10 bis 15 Meter betragen, bis es zum Unfall gekommen sei. Der Bus sei auch kein grosser Bus gewesen. Weiter erklärte der Beschuldigte, es sei ein normales Überholmanöver gewesen. Es hätte keine Hindernisse gegeben und es sei nichts zu sehen gewesen. Er habe sich gedacht, er könne ohne Probleme dort überholen. Die freie Sicht schätzte er

- 22 - auf 30 bis 50 Meter, wobei er konkretisierte, dass es Nacht gewesen sei und sein Lichtkegel halt auch nicht so weit gereicht habe (S. 72). Der Beschuldigte beschrieb die auf dem Foto Nr. 1, S. 27, umkreiste Unfallstelle als leichte Linkskurve. Auf entsprechende Frage hin gab der Beschuldigte zu, er habe nicht realisiert, dass er das Überholmanöver vor dieser Kurve nicht beenden könne. Der Bus habe ja rechts in der Kurve gestanden und die Strasse werde an dieser Stelle etwas breiter. Er habe das Überholmanöver denn auch nicht abgebrochen, weil der Weg für ihn frei gewesen sei. Er habe beim Überholen gar nicht daran gedacht, dass ihm etwas zustossen könnte (S. 73 f.). Die Behauptung des Beschuldigten, für ihn habe es so geschienen, als könne er gefahrlos am Postauto vorbeifahren, lässt sich bei Betrachtung der objektiven Umstände nicht halten. Wie dem Fotodossier entnommen werden kann, ereignete sich der Unfall in einer Linkskurve sowie in unmittelbarer Nähe eines Verkehrsspiegels. Es ist allgemein bekannt, dass Verkehrsspiegel an unübersichtlichen Stellen, Kurven oder Ausfahrten installiert werden, um die Sichtverhältnisse zu verbessern. Es wird sich einem vernünftigen Verkehrsteilnehmer nahezu aufdrängen, ein Überholmanöver an derartigen Stellen zu unterlassen. Gemäss Aussagen des Beschuldigten wusste dieser damals noch nicht, dass sich an der Unfallstelle ein Verkehrsspiegel befindet. Er hatte auch keine Sicht auf den Spiegel. Zu seinen Gunsten ist von dieser Sachlage auszugehen. Gemäss Aussage des Postautochauffeurs hatte der Beschuldigte im Zeitpunkt des Ansetzens zum Überholen vielleicht 20 bis 25 Meter freie Sicht gehabt. Das Überholmanöver bis zum Unfall habe wohl auch so um die 20 Meter betragen. Seiner Ansicht nach habe der Beschuldigte überhaupt keine freie Sicht gehabt, insbesondere auch nicht auf den Verkehrsspiegel (S. 81). Auf die Frage, mit welcher Geschwindigkeit und mit welchem Gang er gefahren sei, ant- wortete B _________, keine Ahnung zu haben. Er schätze mit 40–50 km/h. Er sei sich sicher gewesen, dass er neben dem Postauto passieren könne. Es werde wohl der 2. oder 3. Gang gewesen sein (S. 18). Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h legt ein Fahrzeug 11 m/s und bei 50 km/h eine Strecke von fast 14 m/s zurück. Nach Aussagen des Beschuldigten würde es bei der von ihm geschätzten freien Sicht von 30-50 Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h zwischen 3-5 Sekunden und bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h zwischen 2-4 Se- kunden dauern, bis das von oben kommende Fahrzeug den Standpunkt des Beschul-

- 23 - digten vor dem Ansetzen zum Überholen erreicht hätte. Rechnet man die Fahrgeschwin- digkeit des bergwärts fahrenden Fahrzeugs des Beschuldigten hinzu, verringert sich diese Zeit nochmals wesentlich. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Postbus im Zeit- punkt, als der Beschuldigte zum Überholen ansetzte, noch in Fahrt war und erst nachher abbremste, als er bemerkte, dass der Beschuldigte zum Überholen angesetzt hatte. Das Postauto „stand“ in dem Sinne während des Überholmanövers nicht „in der Kurve“. Es stellt sich die Frage, was der Beschuldigte als „Kurve“ und als „Scheitelpunkt der Kurve“ bezeichnet. Die Strasse wird nach dem etwas breiteren Strassenabschnitt wieder wesentlich schmaler. Der Scheitelpunkt der Kurve befindet sich nach Ansicht des Gerichts nicht bei der breiteren Ausweichstelle, sondern erst an jener weiter bergwärts gelegenen Stelle, wo sich die Strasse wiederum verengt bzw. an der Stelle, an welcher sich die Kollision ereignete (S. 27). Auch wenn der Beschuldigte, wie er sagt, „das Ende der Kurve“ gesehen hatte, so hatte er doch nicht Einblick in den langen, geraden Strassenabschnitt, welcher auf die Kurve folgt. Dies zeigt auch die von der Verteidigung hinterlegte Fotoaufnahme auf S. 136, wonach die eingezeichnete, gestrichelte Sichtachse des Beschuldigten eben gerade nicht bis zur geraden Strecke nach der Kurve reicht. Der Beschuldigte konnte damit nicht ausschliessen, dass ein Fahrzeug von oben entgegen kommt. Damit kann es auch nicht der Scheitelpunkt der Kurve gewesen sein, an welchem der Beschuldigte zum Überholen angesetzt hat. Hat der Beschuldigte vor dem Scheitelpunkt der Kurve zum Überholen angesetzt, so ist auch zu berücksichtigen, dass seine Abblendlichter in der Kurve gerade aus scheinen und nicht in den Bereich, der nach der Linkskurve folgt (vgl. Fotoaufnahme S. 136). Der Beklagte konnte aufgrund der gesamten Umstände nicht darauf schliessen, dass er gefahrlos am Bus vorbeifahren konnte. Er hatte keine Sicht auf den entgegenkommenden Verkehr. Dies erklärt auch, weshalb es kurz darauf zur Frontalkollision kam und der Beschuldigte erst beim Verlassen seines Wagens wahrge- nommen hat, dass dort noch ein weiteres Fahrzeug, nämlich jenes von B _________ gestanden ist (S. 10, vgl. auch S. 73).

E. 3.8.6 Das Gericht erachtet den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt durch die Aussagen sowie die sachlichen Beweismittel als erstellt.

4. Das Gericht hat den Sachverhalt rechtlich zu würdigen.

E. 4 Der Staat Wallis bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 2‘300.--.

G. Das Strafgericht konnte das Urteil nicht in der Hauptverhandlung fällen. Die Parteien haben auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet. Das Gericht stellt den Parteien direkt das begründete Urteil zu, ohne dass vorgängig das Dispositiv eröffnet wurde.

Sachverhalt und Erwägungen

1.

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen (S. 100).

- 24 - Art. 90 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) stellt eine Blankettstrafbestimmung dar und kann somit nur in Verbindung mit einer Verkehrsregel angewandt werden (vgl. Weis- senberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage 2015, N 2 zu Art. 90 SVG; BGE 100 IV 71 E. 1). Als Verkehrsregeln gelten entsprechend Art. 90 Abs. 1 SVG grundsätzlich die Art. 26–57 SVG und die sich darauf stützenden Vollziehungsvorschriften des Bun- desrates (Weissenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 90 SVG). Sowohl die vorsätzliche wie auch die fahrlässige Begehung einer Verletzung des Stras- senverkehrsgesetzes sind grundsätzlich strafbar, ausser das Gesetz bestimmt es aus- drücklich anders (Art. 100 Ziff. 1 SVG; Fiolka, in: Basler Kommentar [BSK], N 92 zu Art. 90 SVG). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind anwendbar, so- weit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 102 Abs. 1 SVG).

E. 4.2 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

E. 4.2.1 In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Eine ernstliche Gefahr für die Verkehrssicherheit ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefährdung geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirkli- chung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Um- stände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_520/2015 vom

24. November 2015 E. 1.3; Fiolka, BSK, N 92 ff. zu Art. 90 SVG; Weissenberger, a.a.O., N 62 ff., N 67 zu Art. 90 SVG). Der objektive Tatbestand ist grundsätzlich erfüllt, wenn die körperliche Integrität eines Rechtsgutsträgers konkret gefährdet wird, es sei denn, die Gefährdung ist von zu geringer Intensität (Weissenberger, a.a.O., N 66 zu Art. 90 SVG). Die Gefahr im Einzelfall ist immer auch von den konkreten Umständen, also etwa von den Strassen-, Verkehrs- und Witterungsverhältnissen abhängig (Fiolka, BSK, N 51 zu Art. 90 SVG).

- 25 - Der Täter muss eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet haben (statt vieler BGE 131 IV 133 E. 3.2 m.w.H.). Als Verletzung wichtiger Verkehrs- vorschriften wurden bspw. das Missachten von Signalen (z.B. Rotlicht), das Überfahren von Sicherheitslinien, die grobe Geschwindigkeitsüberschreitung, der ungenügende Ab- stand, das Überholen, die Missachtung des Vortritts oder das Bremsmanöver (z.B. Schi- kanestopp) qualifiziert (Fiolka, BSK, N 54-91, 84 f. zu Art. 90 SVG; Weissenberger, a.a.O., N 63 zu Art. 90 SVG m.w.V.; Yvan Jeanneret, Les dispositions pénales de la LCR, N 45 ff. und N 60 zu Art. 90 SVG). Es genügt zur Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht, bloss eine leichte Verletzung von Verkehrsregeln begangen zu haben, auch wenn damit eine erhebliche Gefährdung geschaffen wurde (Giger, Navigator SVG Kommentar [NavKom], 8. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 90 SVG). Ebenso wenig fällt jede objektiv schwere Verletzung von Verkehrsregeln darunter, wenn nicht zugleich der subjektive Tatbestand bejaht werden kann (vgl. BGE 106 IV 385 E. 6). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend ver- kehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Verweisen auf BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Grobe Fahrläs- sigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner ver- kehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Be- tracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein beden- kenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blos- sen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen“ (BGE 131 IV 133 E. 3.2. m.w.H.; BGer 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3a). Je schwe- rer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit sub- jektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 142 IV 93 E. 3.1). Grund- sätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem

- 26 - milderen Licht erscheinen lassen (BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 mit Ver- weis auf BGer 6B_558/2017 vom 21. September 2017 E. 1.2; 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2).

E. 4.2.2 Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG). Der nötige Raum im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG bezieht sich sowohl auf die Breite der Überholstrecke als auch auf ihre Länge (BGE 121 IV 235 E. 1b; 101 IV 72 E. 1b). Als Faktoren, die zur Unübersichtlichkeit des nötigen Raumes führen können, gelten primär der Strassenverlauf inkl. Bebauung oder Bewuchs des angrenzenden Geländes etc. (Maeder, BSK, N 45 zu Art. 35 SVG). Art. 35 Abs. 4 SVG normiert zudem ausdrücklich, dass in unübersichtlichen Kurven nicht überholt werden darf. Da der Überholende bei Strassen ohne Richtungstrennung unter Umständen auch dem Gegenverkehr zugedachte Verkehrsflächen benutzt, zählt das Überholen zu den gefährlichsten Fahrmanövern (BGer 6S.301/2003 vom 4. November 2003 E. 3). Verletzungen der Verkehrsregeln über das Überholen werden deshalb überwiegend zu den groben Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG gezählt (Beispiele bei Giger, NavKom, N 12 zu Art. 90 SVG). Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn der Fahrer sich zu Beginn des Manövers nicht sicher sein kann, beim Überholen andere Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern oder zu gefährden (Art. 35 Abs. 2 SVG; Fiolka, BSK, N 84 zu Art. 90 SVG). Überholen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG). In unübersichtlichen Kurven darf nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 4 SVG). Der Wortlaut "in unübersichtlichen Kurven" ist mit "bei" oder "im Bereich von derartigen Kurven" gleichzusetzen (BGer 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 109 IV 134 E. 3). Gemäss konstanter Rechtsprechung muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Es genügt daher nicht, dass letzterer danach trachtet, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Kurve abzuschliessen, sondern er muss ihn schon so weit vor der Biegung beendet haben, dass ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann,

- 27 - ohne gefährdet zu werden. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können“ (BGer 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 103 IV 256 E. 3a; BGer 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.2). Wer als Fahrzeuglenker überholt, ohne Gewissheit zu haben, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, schafft nach bundesgerichtlicher Einschätzung generell eine mindestens erhöhte abstrakte Gefährdung, weshalb eine objektiv grobe Verletzung von Verkehrsregeln zu bejahen ist. Das Bundesgericht sieht in solchem Handeln zudem subjektiv ein grobes Verschulden, weil eine solche Fahrweise verantwortungslos respektive rücksichtslos sei, da ein gewissenhafter Lenker in derartigen Konstellationen auf einen Überholvorgang verzichtet hätte (Weissenberger, a.a.O., N 92 zu Art. 90 SVG mit Bsp. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).

E. 4.3 Der Beschuldigte hat an einer unübersichtlichen Linkskurve zum Überholen angesetzt. Er hatte nicht die Gewissheit, sein Überholmanöver auf dieser Bergstrasse sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Am Unfallort besteht zudem keine Richtungstrennung und keine Bodenmarkierungen. Des Weiteren befindet sich bei der Kurve ein Verkehrsspiegel. Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrweise elementare Verkehrsregeln in objektiv schwerer Weise verletzt, wodurch es zu einer Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Personenwagen gekommen ist, anlässlich derer der Beschuldigte sowie dessen Mitinsassen und B _________, wenn auch nur geringfügig, verletzt wurden. Es bestand die konkrete Gefahr, dass die Fahrzeuginsassen schwer oder gar tödlich hätten verletzt werden können. Damit hat er die Verkehrssicherheit konkret und ernstlich gefährdet. Im zu beurteilenden Fall ist dementsprechend nicht zweifelhaft, dass X _________ den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hat. Zu prüfen bleibt, ob ihm subjektiv ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges, mindestens grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Nach eigenen Angaben schätzte der Beschuldigte seine freie Sicht auf 30 bis 50 Meter, wobei er ergänzte, sein Lichtkegel habe halt auch nicht so weit gereicht. Dem Beschuldigten hätte bewusst sein müssen, dass er den Überholvorgang nicht vor der Kurve beenden kann, zumal es sich beim zu überholenden Fahrzeug um ein zwölf Meter langes Postauto handelte, weshalb sich sowohl die Überholstrecke wie auch die Überholzeit gegenüber einem normalen Personenwagen dementsprechend verlängert.

- 28 - Zudem hätte er berücksichtigen müssen, dass selbst ein für ihn noch nicht sichtbarer entgegenkommender Wagen ebenfalls eine gewisse Distanz zurücklegen wird. Zieht man vom Mittelwert der geschätzten freien Sicht von 40 Meter die Länge des Postautos ab, verbleibt noch eine Strecke von lediglich 28 Meter. Unter diesen Umständen kann die Fahrweise des Beschuldigten nicht anders als verantwortungslos respektive rücksichtslos bezeichnet werden. Ein gewissenhafter Lenker hätte in einer derartigen Situation keinen Überholvorgang unternommen. Mithin gab der Beschuldigte – im Gegensatz zu A _________ (S. 81, 84) – an, er sei nicht in Eile gewesen (S. 72). Folgt man zudem den Ausführungen des Beschuldigten, wonach er die Strecke von E _________ nach F _________ öfters fahren würde (S. 10, 72), ist umso weniger verständlich, weshalb X _________ gerade an der besagten Stelle zum Überholen ansetzte, obschon er erstens nicht pressant war und zweitens wusste, dass es weiter oben auf der Strecke Teilabschnitte gibt, die ein gefahrenloses Überholen ermöglichen. Nicht zuletzt erwähnte der Beschuldigte von sich aus, dass er den Strassenverlauf an dieser Örtlichkeit gekannt habe und die Strasse dort eine leichte Linksbiegung aufweise (S. 10). Weshalb er trotz dieser Kenntnis zum Überholen ansetzte, ist umso weniger verständlich. Der Beschuldigte hat im Verlaufe des Verfahrens nicht bestritten, dass er durch sein Überholmanöver eine Vielzahl von Personen gefährdet hat (S. 74). Ihm ist das Ausmass der Gefährdung der Verkehrrsichterheit also zumindest im Nachhinein bewusst geworden. Die polizeiliche Fotodokumentation über die Unfallörtlichkeit (S. 27 ff.) lässt zudem keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Beschuldigte der Gefährlichkeit seines verkehrswidrigen Verhaltens auch im Zeitpunkt des Ansetzens zum Überholen bewusst sein musste bzw. hätte bewusst sein müssen. Sein Verhalten ist als grobfahr- lässig einzustufen. Es sind vorliegend des Weiteren keine besonderen Gegenindizien ersichtlich, die den subjektiven Schweregrad der begangenen Verkehrsregelverletzung als milder erscheinen lassen würden oder eine Rücksichtslosigkeit ausnahmsweise ausschliessen würden. In Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Handeln des Beschuldigten – Überholen unmittelbar vor einer unübersichtlichen Kurve – subjektiv als grobfahrlässig und rücksichtslos zu werten.

E. 4.4 Der Beschuldigte hat mit seiner Verhaltensweise sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG erfüllt.

- 29 -

5. Es ist nachfolgend das Strafmass festzulegen. Am 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft getreten. Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 StGB gelangt auf den vorliegenden Fall das alte, mildere Sanktionenrecht zur Anwendung, da der Beschuldigte das in Frage stehende Delikt vor dem 1. Januar 2018 begangen hat und die neuen Regelungen zur Geldstrafe eine Mindeststrafe vorsieht. 5.1 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch aArt. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechts- bruchs und bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurtei- lenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hinweis). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewe- sen ist, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden (Hug, in: Na- vigator StGB Kommentar [NavKom], 19. Auflage 2010, N 5 ff. zu Art. 47 StGB m.w.H.). Die Tatkomponente erfordert eine Gewichtung der objektiven und subjektiven Tat- schwere. Das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts gilt als Gradmesser der objektiven Tatschwere. Der Richter hat die Verwerflichkeit der kon- kreten Tat im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten einzuordnen (Mathys, Leit- faden Strafzumessung, N 63). Die objektive Tatschwere lässt sich am Ausmass des ver- schuldeten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie an- hand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Die Intensität des delik- tischen Willens bildet die subjektive Tatschwere. Beweggründe, Ziele und kriminelle Energie des Täters sind zu prüfen (Mathys, a.a.O., N 101). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie. Die verschuldensangemessene Strafe kann schliesslich aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persön- lichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Hug, NavKom, N 6 ff. zu Art. 47 StGB).

- 30 - 5.2 Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre (aArt. 40 StGB). Bestimmt das Gesetz nichts anderes, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagess- ätze. Das Gericht bestimmt in einem ersten Schritt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (aArt. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 47 StGB). Anschliessend legt das Gericht in einem zweiten Schritt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils fest, namentlich nach Einkom- men und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geld- strafe ergibt sich aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der der Tagessätze, welche Urteil festzuhalten sind (aArt. 34 Abs. 4 StGB; BGE 134 IV 60 E. 5.2). Für den Fall, dass die Geldstrafe nicht bezahlt wird, so tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3‘000.--. Einen Minimalsatz statuiert das anwend- bare Gesetz nicht. Das Bundesgericht hat indes festgehalten, dass die Höhe des Tages- satzes den Betrag von Fr. 10.-- grundsätzlich nicht unterschreiten dürfe, um nicht als bloss symbolische Strafe wahrgenommen zu werden (BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGer 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 2; vgl. demgegenüber noch BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Die Bemessung der Tagessatzhöhe richtet sich nach dem Nettoeinkommensprinzip (BGE 134 IV 60 E. 5.4). Das Gericht hat primär von den Einkünften des Verurteilten auszugehen. Das Existenzminimum als Bemessungsfaktor bedeutet sodann nicht, dass generell nur darüber liegende Einkommen berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 IV 60 E. 6.5). Vom Einkommen in Abzug zu bringen sind die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufs- auslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveran- lagung zu Grunde gelegt werden (vgl. aArt. 34 Abs. 3 StGB). Das Vermögen ist bei der Bemessung nur ergänzend zu berücksichtigen, etwa wenn besondere Vermögensver- hältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Das Kriterium des Lebensaufwands dient als Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse ge- schätzt werden müssen. Familien- und Unterstützungspflichten sind zu berücksichtigen, sofern sie effektiv geleistet werden. Anderweitige finanzielle Lasten wie Hypothekarzin- sen, Abzahlungs- oder Leasingverpflichtungen fallen grundsätzlich ausser Betracht (BGE 134 IV 60 E. 6). Der Tagessatz muss für jeden Täter so bemessen sein, dass er an der Höhe des Betrages einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff

- 31 - in seinen gewohnten Lebenswandel spürt und ihm der Betrag andererseits aufgrund sei- ner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch zumutbar ist (Dolge, in: Basler Kommentar [BSK], 3. Auflage 2013, N 46 zu Art. 34 StGB). Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) sieht in ihren Empfehlungen für die Berechnung des Tagessatzes, ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen, u.a. ei- nen Pauschalabzug von 20 – 30 % für Krankenkasse und Steuern vor (Dolge, BSK, N 60 zu Art. 34 StGB). Um Familien- und Unterstützungspflichten Rechnung zu tragen, emp- fiehlt die SSK für den haushaltsführenden Ehepartner einen Abzug von 15 %, für das 1. Kind 15 %, für das 2. Kind 12.5 % sowie jedes weitere Kind, welches nicht volljährig ist oder noch in Ausbildung ist, 10 % (ZWR 2008 S. 327 f. E. 7c; Dolge, BSK., N 72 zu Art. 34 StGB mit Hinweisen). Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstra- fen von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent ange- bracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Straf- leiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5). 5.3 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Das Fehlen einer ungünstigen Prognose ist bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen ausschlaggebend (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 1 E. 4.1). Der Richter beach- tet dabei die Tatumstände, das Vorleben, den Leumund und alle anderen Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Schneider/Garré, BSK, N 44 zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Voll- zug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Sanktion wird nicht mehr vollzogen, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt (Art. 45 Abs. 1 StGB). Sofern die Geldstrafe unter den Voraussetzungen von aArt. 42 Abs. 1 bzw. 2 StGB be- dingt gewährt wird, kann diesfalls die Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (sogenannte Verbindungsbusse, aArt. 42 Abs. 4 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). Dadurch soll vorab im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertre- tungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen, soll im Bereich der leichteren Kriminalität zu einer rechtsgleichen Sanktionierung verhelfen und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 82 E. 8, 134 IV 60 E. 7.3.1, 134 IV

- 32 - 1 E. 4.5.1). Die unbedingte Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (Schneider/Garré, BSK, N 103 zu Art. 42 StGB). Aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB ergibt sich, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe liegt und die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse nur untergeordnete Bedeutung hat. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Geldstrafe muss unter Einschluss der akzesso- rischen Busse schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 1-3 StGB). Der Richter hält in der Begründung des Urteils die für die Zumessung der Strafe erheb- lichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag einer Busse 10‘000 Franken. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 3 StGB). Ist nunmehr das Verschulden allein massgebend, hat das Gericht sich zunächst Klarheit darüber zu verschaffen, inwiefern die finanziellen Verhältnisse den Bussenbe- trag beeinflusst haben. Es hat - in einem quasi entgegengesetzten Vorgang zur Geld- strafenberechnung - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld zu abstrahie- ren und hernach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessens- spielraum zu. Ist eine solche für eine Verbindungsbusse im Sinne von aArt. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, besteht allerdings die Besonderheit, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Das lässt es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatz- höhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungs- busse durch jene dividiert wird. Dabei muss in jedem Fall auf mindestens einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe erkannt werden (Art. 106 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3; BGE 134 IV 97 E. 6.3.7.1).

- 33 - 5.4 Verhaltensweisen, die unter Art. 90 Abs. 2 SVG subsumiert werden, werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelstrafe bestraft, womit es sich gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB um ein Vergehen handelt. Die Überschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG ist im weiten Spektrum möglicher Handlungen, welche gegen die entsprechende Strafbestimmung verstossen, als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Dies weil der Beschuldigte gegen 18.10 Uhr, also zu einem Zeitpunkt, an dem damit zu rechnen war, dass die Strasse auch von anderen Verkehrsteilnehmern befahren wird, ein Überholmanöver an einer unübersichtlichen Linkskurve, an welcher überdies ein Verkehrsspiegel installiert ist, begangen hat. Der Beschuldigte hat bei diesem Delikte in grobfahrlässiger Weise keinerlei Rücksicht auf den entgegen kommenen Fahrzeugführer sowie auf seine Mitfahrer genommen, bei welchen es sich zudem um seine Ehefrau und seine eigenen Kinder handelte, und diese gleichermassen in Lebensgefahr versetzt. Der Beschuldigte wäre nach den inneren und äusseren Umstän- den zweifellos ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Tat zu vermeiden. Wie dem Strafregisterauszug entnommen werden kann, weist der Beschuldigte nebst den hiervor beurteilten Vorfällen keinerlei Vorstrafen auf (S. 124). Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldig- ten neutral und nicht strafmildernd aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6 mit zahlreichen Hinweisen). Ebenso wenig ist dem Leumund des Täters, soweit er nicht Vorstrafen und frühere Ver- fahren betrifft, in der Regel gesondert Rechnung zu tragen (Wiprächtiger/Keller, BSK, N 144 f. zu Art. 47 StGB mit Hinweisen). Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der Tat, namentlich die Straffreiheit während eines hängigen Verfahrens, ist in der Regel ebenfalls nicht als besondere Leistung strafmildernd zu gewichten, da ein korrektes Ver- halten vorausgesetzt werden kann (Wiprächtiger/Keller, BSK, N 142, 147 zu Art. 47 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Mit Rücksicht auf Verschulden und Strafzumessungsgründe ist die Strafe für das began- gene Delikt im untersten Drittel des Strafrahmens festzulegen, wobei eine Geldstrafe (aArt. 34 StGB) ausreichend erscheint. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungs- gründe erachtet das Bezirksgericht für die begangene grobe Verkehrsregelverletzung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. Über den Beschuldigten ist bis anhin nichts Negatives bekannt. Es darf daher angenom- men werden, dass er sich künftig wohl verhalten wird, sodass der Vollzug der Geldstrafe

- 34 - aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzu- setzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.5 Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er ist erwerbstätig und verfügt gemäss Veranlagungsverfügung 2016 (S. 120) über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 7‘000.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Dem Beschuldigten ist mit Rücksicht auf seine Steuerbelastung und die Krankenkassenbeiträge sowie seiner Unterhalts- pflichten vom monatlichen Bruttoeinkommen pauschal ein Abzug von 72.5 % zu gewäh- ren, womit der Tagessatz auf gerundet Fr. 65.-- festzusetzen ist (1/30 von Fr. 1‘947.--). Die bedingt zu vollziehende Geldstrafe beträgt 60 Tagessätze zu je Fr. 65.-- (total Fr. 3‘900.--). Die auszusprechende Verbindungsbusse beläuft sich auf Fr. 650.--. Falls der Beschul- digte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird diese durch eine Ersatzfreiheitsstrafe von

E. 9 Dezember 2016) am Steuer des Gesellschaftswagens VS xxx, Postauto, von E _________ in Richtung F _________ gefahren. Die Sicht und Übersicht seien gut und es sei dunkel gewesen. Er habe das normale Abblendlicht eingeschaltet gehabt. Die Strasse sei trocken gewseen und es habe keinen Niederschlag gehabt. Die Fahrbahn sei nicht glatt gewesen. An einer unübersichtlichen Stelle, oberhalb „I _________“ habe er im Spiegel ein entgegenkommendes Fahrzeug entdeckt und er sei im gleichen Tempo weitergefahren im breiten Bereich, weil dort ein Kreuzen ohne Probleme möglich sei. Er sei mit ca. 35-40 km/h gefahren. Dann habe er bemerkt, dass ihn ein Personenwagen zu überholen begonnen habe. Da er gesehen habe, dass von oben herab ebenfalls ein Personenwagen komme, habe er noch versucht den Gesellschaftswagen so weit als möglich nach rechts zu lenken, damit die beiden Wagen vielleicht aneinander vorbeikommen würden. Es sei trotzdem zu einer Frontalkollision zwischen den beiden Wagen gekommen, ungefähr auf Höhe seiner Sitzposition. Der Insasse, welcher neben ihm gesessen habe, habe noch zu ihm gesagt, dass er das jetzt nicht verstehen würde, da er (Postauto-Chauffeur) ja nicht mal den Blinker betätigt habe. Zwei Krankenschwestern, welche zuvor im Car gesessen hätten, hätten sich zu den Unfallbeteiligten begeben. Eine Drittperson, C _________, habe dann die Polizei informiert. B _________, der Lenker des abwärtsfahrenden Wagens, habe ebenfalls zu ihm gesagt, dass er (der Postauto-Chauffeur) ja gar keinen Blinker gestellt hätte, um dem weissen Wagen zu zeigen, dass dieser überholen könne (S. 13 f.). Weiter gab A _________ an, er könne nicht genau sagen, wie lange der weisse Wagen hinter ihm her gefahren sei. Wenn dieser schon länger hinter ihm her gefahren wäre, hätte er ihn vor den Leitschranken vorgelassen. Es sei zu sagen, dass sie (Postchauffeure) bei jeder Möglichkeit, wo ein gefahrenloses Überholen möglich sei, die Fahrzeuge hinter ihnen passieren lassen würden (S. 14). Die Frage, ob er dem Fahrzeug hinter ihm ein Zeichen gegeben habe, um den Gesellschaftswagen zu überholen, verneinte A _________. Es sei möglich, dass er den Blinker nach links gestellt habe, um den überholenden Lenker noch zu warnen. Er selber als auch sämtliche Insassen seien unverletzt geblieben (S. 14).

- 7 - Weiter äusserte A _________, er fahre die Strecke mehrmals täglich. Zum Verkehrsun- fall sei es gekommen, „weil einer gemeint hat, er müsse überholen, wo man nicht über- holen sollte“. Den Verkehrsunfall habe der Lenker, welcher versucht habe, ihn zu über- holen, verschuldet, definitiv (S. 15). A _________ wurde am 26. Juni 2017 ein weiteres Mal befragt, diesmal seitens der Staatsanwaltschaft. Dabei äusserte er, er sei gegen 18.20 Uhr hinaufgefahren, wobei hinter ihm ein Fahrzeug gewesen sei, ob noch weitere direkt hinter ihm nachgefahren seien, sei er sich nicht mehr ganz sicher. In der Kurve, wo der Unfall passiert sei, habe er plötzlich gesehen, dass das Fahrzeug hinter ihm den Blinker zum Überholen auf Links gestellt habe. Gleichzeitig habe er festgestellt, dass jemand von oben entgegenkomme. Dies habe er festgestellt, weil „1. In dieser Kurve gibt es in der Ecke einen Spiegel und

2. war es zu dieser Zeit um 18.20 Uhr bereits dunkel und man sieht den Gegenverkehr anhand der Lichtkegel“. Er habe sofort das Gas losgelassen, sei sofort auf die Bremse und habe das Postauto an den rechten Strassenrand gelenkt. Er habe noch versucht, den Überholenden durch Stellen des Blinkers nach links darauf hinzuweisen, dass er das Überholmanöver abbreche und wieder nach rechts einspure. Als dieser darauf aber nicht reagiert habe, habe er das Postauto noch mehr nach rechts gelenkt. Er lenke das Postauto an dieser Stelle immer stark an den rechten Strassenrand, weil das Postauto lang sei und beim Befahren der Kurve der verfügbare Platz des Gegenverkehrs dadurch immer schmaler werde. Weiter nahm A _________ auf seine Aussage vor der Polizei Bezug, an welcher er gesagt habe, dass er sich nicht mehr ganz sicher sei, dass er den Blinker nach links betätigt habe. Es sei aber später C _________ auf Platz gewesen, welcher ihm dann ja auch bestätigt habe, dass er (A _________) den Blinker nach links betätigt hatte (S. 80, 84). In dem Fall sei auch C _________ und X _________ hinter ihm gewesen. Des Weiteren wies A _________ darauf hin, dass er nie jemanden in Fahrtrichtung F _________ an diesem Ort vorbei- lasse. In Richtung E _________ habe er dort bereits Fahrzeuge vorbeigelassen, weil man eine längere und bessere Übersicht über den entgegenkommenden Verkehr habe. Bei der Unfallstelle handle es sich um eine leichte Linkskurve, welche ziemlich breit sei. Aber für ein Postauto und zwei Personenwagen reiche dies unmöglich. In der Folge sei es dann zur Kollision mit B _________ gekommen. Auch wenn es dort breit sei, das reiche ohnehin nie (S. 80 f.). Auf entsprechende Frage hin äusserte A _________, X _________ sei ihm bereits eine Zeitlang hinterhergefahren. Wie lange könne er nicht mehr genau sagen. Jedenfalls habe er vorher immer Gegenverkehr gehabt und habe diesen nie vorlassen können. Ihm

- 8 - sei noch ein weiteres Fahrzeug nachgefahren, wobei dieses jedoch ein bisschen weiter hinten gewesen sei. Er sei der Meinung, dass dieses aber erst kurz vor der Haltestelle „I _________“ auf X _________ aufgeschlossen habe. 100 Prozent sicher sei er aber nicht (S. 81) Zum Fahrverhalten des Beschuldigten sagte A _________ aus, dass sich X _________ auch gelegentlich gezeigt habe, um sich bemerkbar zu machen und ihm schon relativ nahe nachgefahren sei, wobei ihn dies aber nicht gestresst habe. Er würde meinen, dass X _________ eher pressant gewesen sei (S. 81, 84). Die Postautos wür- den auf dieser Strecke halt schon nur 35–40 km/h fahren. Er habe schon bemerkt, dass X _________ ihn habe überholen wollen. Auf die Frage, ob X _________ durch sein Fahrverhalten bereits vor dem Unfall angezeigt habe, dass er das Postauto überholen wolle, entgegnete A _________ was folgt: „Durch das, dass er sich leicht nach links hielt, bin ich schon der Meinung, dass er damit sagen wollte, dass er vorbei will“ (S. 81). Zu den Sichtverhältnissen gab A _________ zu Protokoll, dass der Beschuldigte beim Ansetzen zum Überholmanöver keine freie Sicht gehabt habe, überhaupt nicht. Dieser habe nicht einmal Sicht auf den Verkehrsspiegel gehabt. Im Zeitpunkt des Ansetzens zum Überholen habe X _________ vielleicht 20 bis 25 Meter freie Sicht gehabt. Weiter äusserte A _________, dass das Überholmanöver bis zum Unfall wohl auch so um die 20 Meter betragen habe. Es sei schwierig, Distanzen einzuschätzen. Sowohl die Frage, ob er diese Distanz als genügend einschätze, um das Postauto gefahrlos überholen zu können, als auch jene, ob der Beschuldigte habe ausschliessen können, dass ihm kein Fahrzeug in der Gegenrichtung entgegenkomme, verneinte A _________. Erstens handle es sich um eine rund 120-gradige Kurve und zweitens habe er dem Beschuldig- ten die Sicht auf den Verkehrsspiegel versperrt. Er verstehe nicht, weshalb der Beschul- digte das Licht des entgegenkommenden Fahrzeuges nicht gesehen habe (S. 81 f.). Er selber habe den Lichtkegel dieses Fahrzeuges bereits im Verkehrsspiegel gesehen, spä- ter sei es dann offensichtlich gewesen (S. 84; vgl. auch Kennzeichnung der Positionen auf S. 86). Diesbezüglich führte A _________ näher aus, er wisse nicht genau, ob der Beschuldigte den Lichtkegel des entgegenkommenden Fahrzeuges als denjenigen des Postautos betrachtet habe. Für ihn sei es jedoch ganz eindeutig gewesen, wobei er zwölf Meter vor dem Beschuldigten gewesen sei (Länge des Postautos). Für ihn sei es jedoch nichtsdestotrotz unerklärlich, denn um 18.20 Uhr sei im Dezember stockdunkle Nacht (S. 83). Auf die explizite Frage, was er gemacht habe, als der Beschuldigte zum Überholen an- setzte, antwortete A _________ erneut, er habe den Blinker nach links getätigt und sich

- 9 - noch mehr an den rechten Strassenrand gehalten und auch angehalten. Die konkrete Frage, ob er die Geschwindigkeit verringert habe, beantwortete A _________ dahinge- hend, dass er, als er bemerkt habe, dass der Beschuldigte überhole, sofort das Gas losgelassen und auf die Bremse getreten habe (S. 82). Die Unfallstelle bezeichnete A _________ als leichte Linkskurve, welche ziemlich breit sei, aber für ein Postauto und zwei Personenwagen würde dies unmöglich reichen. Er sei etwas sprachlos gewesen, als der Beschuldigte ihn dort habe überholen wollen (S. 82 f.). Als A _________ die Aussage von X _________, wonach er (A _________) am Ort, bevor der Beschuldigte zum Überholen angesetzt habe, die Geschwindigkeit verringert habe (auf ca. 20 km/h) und in die Ausweichstelle eingefahren sei, dargelegt wurde, gab dieser an, das stimme nicht. An dieser Stelle würde man immer so fahren, damit man gut kreuzen könne, falls ein Auto von oben heranfahre. Auch die Aussage des Beschul- digten, er sei sich nicht sicher, dass A _________ den Blinker auf rechts gestellt hätte, dementierte Letzterer. Er sei sich 100 Prozent sicher, dass er das nicht gemacht habe. Es habe ja jemand im Postauto gesessen, der ihn darauf hingewiesen habe, dass er den Blinker nicht auf rechts gesetzt hätte (S. 83). Auf die Aussage des Beschuldigten, er (A _________) habe nicht nach links geblinkt, entgegnete Letzterer, in solchen Situationen würde er das immer machen. Er sei sich nicht mehr genau sicher, ob er es in diesem Fall gemacht habe. Aber da ihm dies die anderen Personen so bestätigt hätten, könne er sagen, dass er es wirklich so gemacht habe. Weiter führte er aus: „Selbst wenn ich es nicht gemacht hätte, was würde das vorliegend ändern? Für mich ist es eindeutig, dass es ein Blödsinn ist, dass man so etwas macht an dieser Stelle“ (S. 83 f.). Hinsichtlich der Frage, ob B _________ eher schnell unterwegs gewesen sei, gab A _________ an, dieser sei normal unterwegs gewesen (S. 84). Auf Vorhalt der Diagrammscheibe (S. 23) äusserte A _________, er sei der Meinung, der Unfall habe sich zwischen viertel ab und zwanzig ab ereignet. Es dauere rund zehn Minuten, um vom Busbahnhof bis zur Unfallstelle zu gelangen. Die Abfahrt in E _________ sei um 18.10 Uhr gewesen. Er habe an diesem Tag um 7.00 Uhr zu arbei- ten begonnen, wobei er während des Tages mehrmals Pause gehabt habe. Dies würde man aus dem Fahrtenschreiber herauslesen können (S. 84 f.).

E. 10 Tagen ersetzt (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB; zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).

6. Es bleibt über die Verfahrenskosten zu befinden. 6.1 Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren zur Deckung des Aufwands und der Aus- lagen der mit der Strafsache befassten Behörden im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Auslagen beinhalten namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungskosten, Kosten für Gutachten, für die Mit- wirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde. Sie wird aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der finanziellen Situation der Parteien festgelegt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Die sich zwischen einem Minimum und einem Maximum bewegende Gebühr beträgt für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Fr. 90.-- bis Fr. 6‘000.-- (Art. 22 Bst. b GTar) und vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.--(Art. 22 Bst. c GTar). Besondere Umstände, eine Gerichtsgebühr gemäss Art. 13 Abs. 3 GTar ausserhalb die- ses Rahmens festzusetzen, sind vorliegend nicht gegeben.

- 35 - 6.2 Die Staatsanwaltschaft macht für das Vorverfahren Kosten von insgesamt Fr. 1‘100.-- geltend (S. 103), bestehend aus den Polizeikosten von Fr. 342.-- und den Kosten der Staatsanwaltschaft/Anklageerhebung von Fr. 758.--. Diese Gebühr von Fr. 1‘100.-- erachtet das Gericht in Anbetracht des Aktenumfangs von rund 100 Seiten bis zur Anklageerhebung und den nicht allzu komplexen Tat- und Rechtsfragen als an- gemessen. Für das Verfahren vor dem Bezirksgericht ist in Anbetracht des entstandenen Aufwandes (Hauptverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten sowie dreier Zeugen, schriftli- che Begründung des Urteils) und des Umstands, dass das Dossier wenig umfangreich ist sowie sich keine komplexen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen stellten, eine Ge- bühr von Fr. 1‘030.60 zu erheben. Auslagen sind dem Gericht in Form der Zeugenent- schädigungen von gesamthaft Fr. 169.40 entstanden. Total belaufen sich die Gerichts- kosten auf Fr. 1‘200.--. Es rechtfertigt sich bei diesem Ausgang des Verfahrens, sämtliche Kosten dem Verur- teilten aufzuerlegen. 6.3 Für die Aufwendungen, welche dem Beschuldigten durch die Mandatierung seiner Wahlverteidiger J _________ resp. M _________ entstanden sind, wird dem Beschul- digten aufgrund des Verfahrensausgangs keine Entschädigung zugesprochen (vgl. Art. 429 StPO). (***)

S1 17 21 Es wird erkannt:

1. X _________ wird der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG schuldig gesprochen. 2. X _________ wird mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 65.- -, entsprechend Fr. 3‘900.--, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgescho- ben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

- 36 - 3. X _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 650.-- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. X _________ werden die Kosten von Verfahren und Urteil auferlegt. Die Kosten der Staatsanwaltschaft betragen insgesamt Fr. 1‘100.-- und werden von dieser selbst eingefordert. Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts betragen Fr. 1‘200.-- (Gerichtsgebühr Fr. 1’030.60 und Zeugenentschädigungen Fr. 169.40). Die Verfahrensleitung stellt dem Verurteilten die Gerichtskosten in Rechnung. 5. X _________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Visp, 9. August 2018

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S1 17 21

URTEIL VOM 9. AUGUST 2018

Bezirksgericht Visp

Besetzung: Dr. Adrian Walpen, Bezirksrichter; Stefanie Gruber, Gerichtsschreiberin

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

gegen

X _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt M _________

(Strassenverkehr)

- 2 - Verfahren

A. Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt übermittelte am 5. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, (fortan: Staatsanwaltschaft) die polizeilichen Untersuchungsakten betreffend des sich am 9. Dezember 2016 auf der xxxstrasse er- eigneten Verkehrsunfalls (S. 1 ff.). Der Beschuldigte X _________ (S. 9 ff.), die Aus- kunftsperson A _________ (S. 13 ff.) und die Zeugen B _________ (S. 17 ff.) sowie C _________ (S. 21 ff.) waren vorgängig polizeilich befragt worden. B. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren und erliess am 13. März 2017 den Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsre- geln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 65.--, entsprechend Fr. 3‘250.--, sowie mit einer Busse von Fr. 450.-- bestraft wurde. Der Voll- zug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah- ren (S. 44 f.). C. Der Beschuldigte erhob am 23. März 2017 (Datum der Postaufgabe) Einsprache gegen den Strafbefehl (S. 46). D. Der Staatsanwalt befragte den Beschuldigten (S. 69 ff.) sowie die Auskunftsperson A _________ (S. 79 ff.). Er stellte den Parteien am 27. Juni 2017 die Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht (S. 87). Der Antrag der Verteidigung um Einvernahme von D _________, B _________ sowie C _________ (S. 89) wies der Staatsanwalt mit Verfü- gung vom 20. Juli 2017 ab (S. 91 ff.). Er erhob am 26. September 2017 beim Bezirksge- richt Visp Anklage wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG gegen den Beschuldigten (S. 100 ff.). E. Der Bezirksrichter räumte den Parteien am 28. September 2017 eine Frist für die Beweisanträge für die Hauptverhandlung ein (S. 104 f.). Er hiess die Beweisanträge des Beschuldigten (S. 106 f.) auf Einvernahme der Zeugen D _________, B _________ und C _________ mit Verfügung vom 19. Januar 2018 gut (S. 108 ff.). Der Antrag des Beschuldigten auf Durchführung einer Ortsschau mit Rekonstruktion des Tat- hergangs wurde abgelehnt. Gleichentags lud das Bezirksgericht die Parteien sowie die Zeugen zur Hauptverhandlung vom 29. März 2018 vor (S. 112 ff.). F. An der Hauptverhandlung wurden die Zeugen D _________ (S. 128 ff.), B _________ (S. 138 ff.), C _________ (S. 142 ff.) und der Beschuldigte (S. 146 ff.) richterlich einvernommen.

- 3 - Der Staatsanwalt beantragte (S. 153):

1. X _________ wird der groben Verletzung der Verkehrsegeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG) schuldig gesprochen.

2. X _________ wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 65.--, entsprechend Fr. 3‘900.- -, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren.

3. X _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 750.-- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen.

4. Die Kosten von Verfahren und Urteil werden X _________ auferlegt, wobei die Kosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft Fr. 1‘500.-- betragen. Die Verteidigung beantragte (S. 154):

1. X _________ sei der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.

2. X _________ sei mit einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen.

3. Die Kosten von Verfahren und Urteil werden je zur Hälfte X _________ sowie dem Staat Wallis auf- erlegt.

4. Der Staat Wallis bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 2‘300.--.

G. Das Strafgericht konnte das Urteil nicht in der Hauptverhandlung fällen. Die Parteien haben auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet. Das Gericht stellt den Parteien direkt das begründete Urteil zu, ohne dass vorgängig das Dispositiv eröffnet wurde.

Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Visp ist aufgrund der angedrohten Sanktion gegeben (Art. 19 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Einführungsgesetztes zur StPO [SGS 312.0]). 1.2 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten sind im Bezirk Visp verübt worden. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Visp ist mithin gegeben (Art. 31 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Rechtspflege [SGS 173.1]).

- 4 - 2. 2.1 Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde (S. 100 ff.): Der Beschuldigte soll am 9. Dezember 2016, gegen 18.10 Uhr, am Steuer des Personenwagens Ford Focus mit dem Kontrollschild VS xxx – dem Postauto mit dem Kontrollschild VS xxx folgend – auf der Bürchnerstrasse von E _________ in Richtung F _________ gefahren sein. Dabei soll er gegen 18.20 Uhr ausserorts, oberhalb des Ortes genannt „I _________“, kurz vor der dortigen unübersichtlichen Linkskurve, zu ei- nem Überholmanöver angesetzt haben. Als der Postautolenker, A _________, dies und zeitgleich den Lichtkegel – auch im dortigen Verkehrsspiegel – eines entgegenkommen- den Fahrzeuges (Personenwagen Subaru Forester mit dem Kontrollschild VS xxx; Fahr- zeuglenker: B _________) wahrgenommen habe, habe dieser den Beschuldigten durch Stellen des linken Blinkers auf das in der Gegenrichtung herannahende Fahrzeug auf- merksam machen wollen, das Postauto abgebremst und dieses soweit wie möglich an den rechten Strassenrand gelenkt. Der Beschuldigte soll jedoch unbeirrt sein Überhol- manöver fortgesetzt haben, worauf es in der besagten Linkskurve, als der Beschuldigte mit seinem Personenwagen ca. auf der Höhe des rechten Vorderrades des Postautos gewesen sei, zu einer Frontalkollision zwischen den beiden Personenwagen gekommen sei. Zudem soll der Beschuldigte in deren Folge noch mit der rechten Fahrzeugseite seines Personenwagens mit der linken vorderen Fahrzeugseite des Postautos kollidiert sein. Durch den Unfall seien B _________, der Beschuldigte sowie dessen Mitinsassen D _________, G _________ und H _________ leicht verletzt worden. 2.2 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschulds- vermutung, Art. 10 Abs. 1 StPO). Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" betrifft sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise (BGer 1P_86/2000 vom 4. April 2000 E. 1a). Das Gericht würdigt die Beweise frei, nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat beste- hen (In dubio pro reo, Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind dabei nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Der Richter geht im Falle unüberwindlicher Zweifel, von der für die beschuldigte Person

- 5 - günstigeren Sachlage aus. Die Maxime bezieht sich nur auf die Feststellung der Tatsa- chen und nicht auf deren rechtliche Würdigung (BGE 127 I 38 E. 2a; vgl. Hofer, in: Basler Kommentar [BSK], 2. Auflage 2014, N 76 zu Art. 10 StPO). Die Maxime der Unschuldsvermutung besagt als Beweislastregel, es sei Sache der An- klagebehörde, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Der Staat hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, wenn der Schuldbeweis misslingt (vgl. Tophinke, BSK, N 19 zu Art. 10 StPO). Eine generelle Rangordnung der Beweise existiert nicht. Den formellen Beweisaussagen kommen ebenso wie Zeugenaussagen gegenüber Angaben von Aus- kunftspersonen trotz Strafandrohung bei falscher Aussage keine per se höhere Beweis- kraft zu (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, N 5 zu § 54 und N 4 zu § 63; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar [PraKom], 2. Auflage 2013, N 5 zu Art. 10 StPO). 2.3 Aus den Strafakten und den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich folgender unstreitiger Sachverhalt. Der Beschuldigte fuhr am 9. Dezember 2016, gegen 18.10 Uhr, am Steuer seines Personenwagens mit dem Kontrollschild VS xxx einem Postauto von E _________ in Richtung F _________ nach. Im Fahrzeug befanden sich neben dem Beschuldigten noch dessen Ehefrau sowie seine beiden Kinder (S. 9, 70). Der Beschuldigte setzte aus- serorts, oberhalb des Ortes genannt „I _________“, kurz vor der dortigen Linkskurve, zu einem Überholmanöver an. Beim Überholen des Postautos kam es in der besagten Linkskurve, als der Beschuldigte mit seinem Personenwagen ca. auf der Höhe des rech- ten Vorderrades des Postautos war, zu einer Frontalkollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und einem entgegenkommenden Fahrzeug (Personenwagen Subaru Forester mit dem Kontrollschild VS xxx; Fahrzeuglenker: B _________) (S. 10, 26 ff., 71). Zudem kollidierte der Beschuldigte in der Folge mit der rechten Fahrzeugseite sei- nes Personenwagens mit der linken vorderen Fahrzeugseite des Postautos. Durch den Unfall wurden B _________, der Beschuldigte sowie dessen Mitinsassen D _________, G _________ und H _________ leicht verletzt. 2.4 Hinsichtlich der übrigen Unfallumstände bestehen Unklarheiten, weshalb abzuklären ist, unter welchen Gegebenheiten sich der Unfall ereignet hat.

3.

- 6 - 3.1 Zur Klärung der genauen Unfallumstände sind die Aussagen von A _________, B _________, C _________, D _________ sowie des Beschuldigten heranzuziehen. 3.2. Der beteiligte Postauto-Chauffeur, A _________, wurde am 10. Dezember 2016 von der Polizei als Auskunftsperson zum Unfallgeschehen befragt. Er sei gestern (am

9. Dezember 2016) am Steuer des Gesellschaftswagens VS xxx, Postauto, von E _________ in Richtung F _________ gefahren. Die Sicht und Übersicht seien gut und es sei dunkel gewesen. Er habe das normale Abblendlicht eingeschaltet gehabt. Die Strasse sei trocken gewseen und es habe keinen Niederschlag gehabt. Die Fahrbahn sei nicht glatt gewesen. An einer unübersichtlichen Stelle, oberhalb „I _________“ habe er im Spiegel ein entgegenkommendes Fahrzeug entdeckt und er sei im gleichen Tempo weitergefahren im breiten Bereich, weil dort ein Kreuzen ohne Probleme möglich sei. Er sei mit ca. 35-40 km/h gefahren. Dann habe er bemerkt, dass ihn ein Personenwagen zu überholen begonnen habe. Da er gesehen habe, dass von oben herab ebenfalls ein Personenwagen komme, habe er noch versucht den Gesellschaftswagen so weit als möglich nach rechts zu lenken, damit die beiden Wagen vielleicht aneinander vorbeikommen würden. Es sei trotzdem zu einer Frontalkollision zwischen den beiden Wagen gekommen, ungefähr auf Höhe seiner Sitzposition. Der Insasse, welcher neben ihm gesessen habe, habe noch zu ihm gesagt, dass er das jetzt nicht verstehen würde, da er (Postauto-Chauffeur) ja nicht mal den Blinker betätigt habe. Zwei Krankenschwestern, welche zuvor im Car gesessen hätten, hätten sich zu den Unfallbeteiligten begeben. Eine Drittperson, C _________, habe dann die Polizei informiert. B _________, der Lenker des abwärtsfahrenden Wagens, habe ebenfalls zu ihm gesagt, dass er (der Postauto-Chauffeur) ja gar keinen Blinker gestellt hätte, um dem weissen Wagen zu zeigen, dass dieser überholen könne (S. 13 f.). Weiter gab A _________ an, er könne nicht genau sagen, wie lange der weisse Wagen hinter ihm her gefahren sei. Wenn dieser schon länger hinter ihm her gefahren wäre, hätte er ihn vor den Leitschranken vorgelassen. Es sei zu sagen, dass sie (Postchauffeure) bei jeder Möglichkeit, wo ein gefahrenloses Überholen möglich sei, die Fahrzeuge hinter ihnen passieren lassen würden (S. 14). Die Frage, ob er dem Fahrzeug hinter ihm ein Zeichen gegeben habe, um den Gesellschaftswagen zu überholen, verneinte A _________. Es sei möglich, dass er den Blinker nach links gestellt habe, um den überholenden Lenker noch zu warnen. Er selber als auch sämtliche Insassen seien unverletzt geblieben (S. 14).

- 7 - Weiter äusserte A _________, er fahre die Strecke mehrmals täglich. Zum Verkehrsun- fall sei es gekommen, „weil einer gemeint hat, er müsse überholen, wo man nicht über- holen sollte“. Den Verkehrsunfall habe der Lenker, welcher versucht habe, ihn zu über- holen, verschuldet, definitiv (S. 15). A _________ wurde am 26. Juni 2017 ein weiteres Mal befragt, diesmal seitens der Staatsanwaltschaft. Dabei äusserte er, er sei gegen 18.20 Uhr hinaufgefahren, wobei hinter ihm ein Fahrzeug gewesen sei, ob noch weitere direkt hinter ihm nachgefahren seien, sei er sich nicht mehr ganz sicher. In der Kurve, wo der Unfall passiert sei, habe er plötzlich gesehen, dass das Fahrzeug hinter ihm den Blinker zum Überholen auf Links gestellt habe. Gleichzeitig habe er festgestellt, dass jemand von oben entgegenkomme. Dies habe er festgestellt, weil „1. In dieser Kurve gibt es in der Ecke einen Spiegel und

2. war es zu dieser Zeit um 18.20 Uhr bereits dunkel und man sieht den Gegenverkehr anhand der Lichtkegel“. Er habe sofort das Gas losgelassen, sei sofort auf die Bremse und habe das Postauto an den rechten Strassenrand gelenkt. Er habe noch versucht, den Überholenden durch Stellen des Blinkers nach links darauf hinzuweisen, dass er das Überholmanöver abbreche und wieder nach rechts einspure. Als dieser darauf aber nicht reagiert habe, habe er das Postauto noch mehr nach rechts gelenkt. Er lenke das Postauto an dieser Stelle immer stark an den rechten Strassenrand, weil das Postauto lang sei und beim Befahren der Kurve der verfügbare Platz des Gegenverkehrs dadurch immer schmaler werde. Weiter nahm A _________ auf seine Aussage vor der Polizei Bezug, an welcher er gesagt habe, dass er sich nicht mehr ganz sicher sei, dass er den Blinker nach links betätigt habe. Es sei aber später C _________ auf Platz gewesen, welcher ihm dann ja auch bestätigt habe, dass er (A _________) den Blinker nach links betätigt hatte (S. 80, 84). In dem Fall sei auch C _________ und X _________ hinter ihm gewesen. Des Weiteren wies A _________ darauf hin, dass er nie jemanden in Fahrtrichtung F _________ an diesem Ort vorbei- lasse. In Richtung E _________ habe er dort bereits Fahrzeuge vorbeigelassen, weil man eine längere und bessere Übersicht über den entgegenkommenden Verkehr habe. Bei der Unfallstelle handle es sich um eine leichte Linkskurve, welche ziemlich breit sei. Aber für ein Postauto und zwei Personenwagen reiche dies unmöglich. In der Folge sei es dann zur Kollision mit B _________ gekommen. Auch wenn es dort breit sei, das reiche ohnehin nie (S. 80 f.). Auf entsprechende Frage hin äusserte A _________, X _________ sei ihm bereits eine Zeitlang hinterhergefahren. Wie lange könne er nicht mehr genau sagen. Jedenfalls habe er vorher immer Gegenverkehr gehabt und habe diesen nie vorlassen können. Ihm

- 8 - sei noch ein weiteres Fahrzeug nachgefahren, wobei dieses jedoch ein bisschen weiter hinten gewesen sei. Er sei der Meinung, dass dieses aber erst kurz vor der Haltestelle „I _________“ auf X _________ aufgeschlossen habe. 100 Prozent sicher sei er aber nicht (S. 81) Zum Fahrverhalten des Beschuldigten sagte A _________ aus, dass sich X _________ auch gelegentlich gezeigt habe, um sich bemerkbar zu machen und ihm schon relativ nahe nachgefahren sei, wobei ihn dies aber nicht gestresst habe. Er würde meinen, dass X _________ eher pressant gewesen sei (S. 81, 84). Die Postautos wür- den auf dieser Strecke halt schon nur 35–40 km/h fahren. Er habe schon bemerkt, dass X _________ ihn habe überholen wollen. Auf die Frage, ob X _________ durch sein Fahrverhalten bereits vor dem Unfall angezeigt habe, dass er das Postauto überholen wolle, entgegnete A _________ was folgt: „Durch das, dass er sich leicht nach links hielt, bin ich schon der Meinung, dass er damit sagen wollte, dass er vorbei will“ (S. 81). Zu den Sichtverhältnissen gab A _________ zu Protokoll, dass der Beschuldigte beim Ansetzen zum Überholmanöver keine freie Sicht gehabt habe, überhaupt nicht. Dieser habe nicht einmal Sicht auf den Verkehrsspiegel gehabt. Im Zeitpunkt des Ansetzens zum Überholen habe X _________ vielleicht 20 bis 25 Meter freie Sicht gehabt. Weiter äusserte A _________, dass das Überholmanöver bis zum Unfall wohl auch so um die 20 Meter betragen habe. Es sei schwierig, Distanzen einzuschätzen. Sowohl die Frage, ob er diese Distanz als genügend einschätze, um das Postauto gefahrlos überholen zu können, als auch jene, ob der Beschuldigte habe ausschliessen können, dass ihm kein Fahrzeug in der Gegenrichtung entgegenkomme, verneinte A _________. Erstens handle es sich um eine rund 120-gradige Kurve und zweitens habe er dem Beschuldig- ten die Sicht auf den Verkehrsspiegel versperrt. Er verstehe nicht, weshalb der Beschul- digte das Licht des entgegenkommenden Fahrzeuges nicht gesehen habe (S. 81 f.). Er selber habe den Lichtkegel dieses Fahrzeuges bereits im Verkehrsspiegel gesehen, spä- ter sei es dann offensichtlich gewesen (S. 84; vgl. auch Kennzeichnung der Positionen auf S. 86). Diesbezüglich führte A _________ näher aus, er wisse nicht genau, ob der Beschuldigte den Lichtkegel des entgegenkommenden Fahrzeuges als denjenigen des Postautos betrachtet habe. Für ihn sei es jedoch ganz eindeutig gewesen, wobei er zwölf Meter vor dem Beschuldigten gewesen sei (Länge des Postautos). Für ihn sei es jedoch nichtsdestotrotz unerklärlich, denn um 18.20 Uhr sei im Dezember stockdunkle Nacht (S. 83). Auf die explizite Frage, was er gemacht habe, als der Beschuldigte zum Überholen an- setzte, antwortete A _________ erneut, er habe den Blinker nach links getätigt und sich

- 9 - noch mehr an den rechten Strassenrand gehalten und auch angehalten. Die konkrete Frage, ob er die Geschwindigkeit verringert habe, beantwortete A _________ dahinge- hend, dass er, als er bemerkt habe, dass der Beschuldigte überhole, sofort das Gas losgelassen und auf die Bremse getreten habe (S. 82). Die Unfallstelle bezeichnete A _________ als leichte Linkskurve, welche ziemlich breit sei, aber für ein Postauto und zwei Personenwagen würde dies unmöglich reichen. Er sei etwas sprachlos gewesen, als der Beschuldigte ihn dort habe überholen wollen (S. 82 f.). Als A _________ die Aussage von X _________, wonach er (A _________) am Ort, bevor der Beschuldigte zum Überholen angesetzt habe, die Geschwindigkeit verringert habe (auf ca. 20 km/h) und in die Ausweichstelle eingefahren sei, dargelegt wurde, gab dieser an, das stimme nicht. An dieser Stelle würde man immer so fahren, damit man gut kreuzen könne, falls ein Auto von oben heranfahre. Auch die Aussage des Beschul- digten, er sei sich nicht sicher, dass A _________ den Blinker auf rechts gestellt hätte, dementierte Letzterer. Er sei sich 100 Prozent sicher, dass er das nicht gemacht habe. Es habe ja jemand im Postauto gesessen, der ihn darauf hingewiesen habe, dass er den Blinker nicht auf rechts gesetzt hätte (S. 83). Auf die Aussage des Beschuldigten, er (A _________) habe nicht nach links geblinkt, entgegnete Letzterer, in solchen Situationen würde er das immer machen. Er sei sich nicht mehr genau sicher, ob er es in diesem Fall gemacht habe. Aber da ihm dies die anderen Personen so bestätigt hätten, könne er sagen, dass er es wirklich so gemacht habe. Weiter führte er aus: „Selbst wenn ich es nicht gemacht hätte, was würde das vorliegend ändern? Für mich ist es eindeutig, dass es ein Blödsinn ist, dass man so etwas macht an dieser Stelle“ (S. 83 f.). Hinsichtlich der Frage, ob B _________ eher schnell unterwegs gewesen sei, gab A _________ an, dieser sei normal unterwegs gewesen (S. 84). Auf Vorhalt der Diagrammscheibe (S. 23) äusserte A _________, er sei der Meinung, der Unfall habe sich zwischen viertel ab und zwanzig ab ereignet. Es dauere rund zehn Minuten, um vom Busbahnhof bis zur Unfallstelle zu gelangen. Die Abfahrt in E _________ sei um 18.10 Uhr gewesen. Er habe an diesem Tag um 7.00 Uhr zu arbei- ten begonnen, wobei er während des Tages mehrmals Pause gehabt habe. Dies würde man aus dem Fahrtenschreiber herauslesen können (S. 84 f.). 3.3 B _________ wurde am 10. Dezember 2016 polizeilich als Auskunftsperson einver- nommen. Er sei am Steuer seines PW’s VS xxx von F _________ in Richtung E _________ gefahren. Zuoberst der Geraden am Orte genannt „Schlusselacker“ habe

- 10 - er gesehen, dass zuunterst in der leichten Kurve ein Postauto sei. Ob dieses stillgestan- den oder langsam gefahren sei, könne er nicht sagen. Da er die Strecke gekannt habe, habe er gewusst, dass das Postauto dort wohl warten werde, damit er passieren könne. Er sei dann also in Richtung des Postautos gefahren, wobei er plötzlich zwei auf ihn zukommende Lichter gesehen habe. Soweit er sich erinnern könne, habe er noch ver- sucht, sein Fahrzeug nach rechts zu lenken. Ob er gebremst habe, könne er nicht mehr sagen. Es sei dann zur Frontalkollision auf Höhe des Postautos gekommen. Er sei ziem- lich erschrocken. Er habe in seinem Fahrzeug gesessen, welches wohl durch die Airbags ein wenig im Rauch gewesen sei. Dann sei bereits eine Drittperson dazu gekommen, er glaube es sei der Lenker des weissen Wagens gewesen, und habe ihn gefragt, ob er ok sei. Er habe dann gemerkt, dass er an der Nase geblutet habe. Dann seien zwei Frauen dazugekommen, worauf er aus seinem Wagen ausgestiegen sei. Kurz darauf habe er C _________ gesehen, welcher ebenfalls um die Unfallwagen gewesen sei. Er habe die- sen gefragt, ob er die Polizei avisieren könne. C _________ sei hinter dem weissen Wagen bergwärts gefahren und habe den Verkehrsunfall beobachten können (S. 17 f.). Auf die Frage, mit welcher Geschwindigkeit und mit welchem Gang er gefahren sei, ant- wortete B _________, keine Ahnung zu haben. Er schätze mit 40–50 km/h. Er sei sich sicher gewesen, dass er neben dem Postauto passieren könne. Es werde wohl der 2. oder 3. Gang gewesen sein (S. 18). Weiter gab B _________ an, durch den Unfall eine Schürfung am rechten Bein erlitten zu haben und auch seine Nase habe zeitweise geblutet, er nehme an durch den Aufprall. Er habe auch noch immer Schmerzen im Nacken und Kopfbereich, diesbezüglich habe er auch Schmerzmittel verschrieben bekommen. Er habe das Spital jedoch im Verlaufe des Abends verlassen dürfen (S. 18). Die Sichtverhältnisse und die Übersicht bezeichnete B _________ als einwandfrei. Die Witterungs- und Strassenverhältnisse seien gut gewesen. Laut seinem Wagen sei es 5 Grad kalt gewesen, also sei die Strasse nicht glatt gewesen. Der Strassenbelag sei sei- nes Wissens auch hell, also trocken, gewesen. Weiter führte er aus, er habe das Ab- blendlicht eingeschaltet gehabt und den Sicherheitsgurt getragen, daher spüre er auch seinen Brustbereich (S. 18). B _________ gab weiter an, die Strecke sehr gut zu kennen, da er in F _________ auf- gewachsen sei. Die Frage, weshalb es zum Verkehrsunfall gekommen sei, beantwortete er mit, „weil der Lenker des weissen Fahrzeuges mir auf meiner Fahrbahn entgegen

- 11 - kam“. Die Schuld am Verkehrsunfall trage seiner Meinung nach der Lenker des weissen Wagens (S. 18 f.). B _________ bestätigte seine Aussagen in der Hauptverhandlung (S. 138). Als er auf das Postauto zugefahren sei, sei kein Blinker gestellt gewesen. Ob später, als er beim Postauto gewesen sei, ein Blinker gestellt gewesen sei, könne er nicht sagen (S. 140). 3.4 C _________ wurde am 19. Dezember 2016 polizeilich befragt. Dieser schilderte, gegen 18.15 Uhr von E _________ in Richtung F _________ auf die xxxstrasse losge- fahren zu sein. Er habe ungefähr bei der zweiten rechten Haarnadelkurve zum weissen Fahrzeug aufgeschlossen. Vor diesem sei der Gesellschaftswagen der Post gefahren. Sie seien dann normal weiter gefahren bis zur Unfallstelle. Der weisse Wagen sei dort plötzlich relativ rasch auf links ausgeschert und habe zum Überholen des Postautos an- gesetzt. Dann sei es bereits zur Kollision gekommen. Er sei dann aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und habe geschaut, was passiert sei. Dann habe er den Notruf abgesetzt und sei später noch mit einem Patienten in den Notfall des Spital E _________ gefahren (S. 22). Er könne mit Sicherheit sagen, dass der Lenker des Postautos dem weissen Wagen kein Zeichen gegeben habe, damit ihn dieser überholen könne. Es sei sogar noch so gewe- sen, dass der Lenker des Postautos, sobald dieser das Manöver des weissen Wagens wahrgenommen habe, den Blinker auf die linke Seite gestellt habe. Er gehe davon aus, dass der Postautochauffeur dadurch den Lenker des weissen PW’s noch habe warnen wollen. Möglicherweise habe dies der Lenker des weissen PW’s aber nicht gesehen, da er sich schon auf gleicher Höhe mit dem Postauto befunden habe. Auf die Frage nach der Beleuchtung der beteiligten Fahrzeuge gab C _________ an, vom Postauto und dem weissen Wagen nur das Heck gesehen zu haben, wonach seines Erachtens beide das normale Licht eingeschaltet gehabt hätten. Was für ein Licht das abwärtsfahrende Fahr- zeug eingeschaltet gehabt habe, könne er nicht sagen, da ihm von seiner Position aus die Übersicht hierzu gefehlt habe (S. 22). Die Frage, ob ihm bekannt sei, dass Chauffeure der Postautos an dieser Örtlichkeit Per- sonenwagen passieren lassen würden, beantwortete C _________ dahingehend, dass er die Strecke täglich fahre und ihn an dieser Örtlichkeit bergwärts noch nie ein Postauto habe passieren lassen. Etwas weiter oben würde sich eine viel bessere Gelegenheit dazu bieten (S. 22). Zur Schuldfrage äusserte C _________, dass für ihn der Lenker des weissen Wagens fahrlässig gehandelt habe, weil dieser ja keine Übersicht gehabt habe. Der Spiegel sei

- 12 - nämlich durch das Postauto verdeckt worden. Der Lenker habe laut dessen Beschleuni- gung gezielt gehandelt und sei seiner Meinung nach der Hauptschuldige (S. 22). C _________ bestätigte seine Aussagen in der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht (S. 142 ff.). Er präzisierte, dass der Fahrer des Postautos nicht den Eindruck vermittelt hatte, dass man ihn überholen könne (S. 144). 3.5 D _________ die Ehefrau des Beschuldigten wurde anlässlich der Hauptverhand- lung erstmals einvernommen, d.h. 1 Jahr und 4 Monate nach dem Unfall. Sie seien halt da hoch und seien die ganze Zeit hinter dem Bus gewesen, bis dieser nach rechts aus- gefahren sei und geblinkt habe. Sie habe sich gefragt, „lässt der uns jetzt vor oder nicht“ (S. 129). Dann seien sie halt links vorbeigefahren und dann habe es schon gekracht. Auf Nachfrage des Gerichts sagt die Zeugin aus, der Bus habe nach rechts geblinkt. Auf Vorhalt des Staatsanwalts, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, er könne nicht sa- gen, ob das Postauto nach rechts geblinkt habe, sagte die Zeugin: „Der Bus ist halt rechts rüber gefahren. Dann geht man halt davon aus, dass das ok ist“ (S. 132). Auf Vorhalt der Aussagen von A _________ und C _________, das Postauto habe den Blin- ker nicht nach rechts gestellt: „Ich weiss nicht, weshalb diese das sagen, weil ich hab‘s ja gesehen. Ich habe ihn oben dann noch angesprochen, warum er uns vorbei gelassen habe, wo doch ein Auto gekommen sei“ (S. 132). Sie habe vorher nach vorne geguckt und es sei alles frei gewesen. Ihrer Meinung nach habe man ausschliessen können, dass ein Fahrzeug aus der Gegenrichtung um die Kurve komme, „sonst sieht man ja Licht und so…“. Sie könne nicht sagen, ob sie Sicht auf den Verkehrsspiegel gehabt hätten, der Bus sei ja davor gewesen (S. 130). Sie habe niemanden hinter ihnen gese- hen, der ihnen nachgefahren sei (S. 132). Als es gekracht habe, habe sie nicht gewusst, ob sie mit dem Postauto kollidiert seien oder was geschehen war. Dann habe ihr Mann erst mal die Kinder aus dem Auto geholt. Sie habe das Fahrzeug von B _________ erst wahrgenommen, als sie ausgestiegen sei. Dann sei von unten noch ein Auto gekommen und sie habe gedacht: „Mist, der sieht uns nicht“. Der von oben gekommen sei, habe das Licht aus gehabt und es sei ja auch noch kein Warndreieck gestanden oder so was, weil alles so schnell gegangen sei. Sie habe Höhenangst und fahre nicht gerne da hoch. Sie habe Angst, dass man abstürzt, weil’s da ja runter geht. Man könne ja immer ausrutschen. Da sei es ja auch so eng, sie würde da nie mit dem Auto hochfahren (S. 131). 3.6 Der Beschuldigte wurde insgesamt dreimal einvernommen, wobei die erste Einver- nahme vor der Polizei am 17. Dezember 2016 stattfand, jene vor der Staatsanwaltschaft

- 13 - am 26. Juni 2017 und jene vor Bezirksgericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. März 2018. Der Beschuldigte hat in seiner ersten Einvernahme ausgesagt, dass er die besagte Stre- cke schon öfters gefahren sei – er sei seit 2013 in E _________ wohnhaft und habe die Strecke sowohl im Sommer als auch im Winter des Öfteren befahren – und dass er auch von früheren Begebenheiten gewusst habe, dass die Postautos in die Ausweichstellen fahren würden, um den nachfolgenden Fahrzeugen die Vorbeifahrt zu ermöglichen. Am Unfallort sei der PTT-Chauffeur in die Ausweichstelle gefahren und habe seine Fahrt verlangsamt. Daraus habe er geschlossen, dass der Chauffeur ihn habe vorbeifahren lassen wollen. Auf Nachfrage präzisierte der Beschuldigte, er habe seinen Blick auf den weiteren Strassenverlauf gerichtet, um zu sehen, ob Gegenverkehr herrsche. Weiter gab der Beschuldigte an, er habe aus der Gegenrichtung keine Fahrzeuge herannahen se- hen und auch keine Lichtkegel gesehen, die auf ein Fahrzeug hingewiesen hätten. Für ihn habe es so geschienen, als könne er gefahrlos an diesem Postauto vorbeifahren, weshalb er beschleunigt habe. Er führte weiter aus, dass er zu diesem Zeitpunkt im 2. Gang gefahren sei. Dann habe es plötzlich geknallt, die Airbags hätten sich ausgelöst. Er habe im ersten Moment nichts gesehen und sein erster Gedanke sei gewesen, dass es zwischen seinem Fahrzeug und dem PTT-Car zur Kollision gekommen sei, weil der Postauto-Chauffeur aus der Ausweichstelle herausgefahren sei. Erst beim Verlassen des Fahrzeuges habe er wahrgenommen, dass dort noch ein weiteres Fahrzeug gestan- den sei. Nachdem er sich um seine Familie gekümmert habe, habe er sich beim Vorbei- gehen beim Unfallgegner erkundigt, ob er verletzt sei, was dieser verneint habe (S. 10). Auf entsprechende Frage hin äusserte der Beschuldigte, er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob am Postauto der rechte Richtungsanzeiger aufgeleuchtet sei. Die Geschwin- digkeit des Postautos im Zeitpunkt des Ansetzens zum Überholen schätzte er auf weni- ger als 20 km/h. Er erwähnte erneut, dass er in seinem Fahrzeug den 2. Gang eingelegt und normal beschleunigt habe, wie man auf einer Bergstrasse beschleunige, um vorbei- zufahren. Er habe keine Fahrzeuge aus der Gegenrichtung wahrgenommen, da er an- sonsten nicht vorbeigefahren wäre. Es sei für ihn immer noch unerklärlich, woher der Unfallgegner plötzlich gekommen sei (S. 10). Die Sichtverhältnisse sowie die Übersichtlichkeit an der Unfallstelle beschrieb er dahin- gehend, dass es dunkel gewesen sei, wobei es jedoch keine Wettereinflüsse gegeben habe, welche die Sicht negativ beeinflusst hätten. Er habe so weit gesehen, wie der Lichtkegel seines Wagens die Strasse ausgeleuchtet habe, wobei er beim Vorbeifahren

- 14 - mit Abblendlicht gefahren sei. Weiter oben habe er zudem den Leitplankenbeginn gese- hen. Ansonsten sei es dunkel gewesen. Er wolle noch erwähnen, dass er den Strassen- verlauf an dieser Örtlichkeit gekannt habe und die Strasse dort eine leichte Linksbiegung aufweise (S. 10). Aussagen zum Verschulden des Unfalls wollte der Beschuldigte keine machen, dies liege nicht in seinem Ermessen (S. 10). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 26. Juni 2017 schilderte der Be- schuldigte den Unfallvorgang im Wesentlichen identisch wie im Rahmen seiner ersten Einvernahme (S. 70 f.). Er ergänzte seine früheren Aussagen dahingehend, dass er vor dem Überholvorgang nichts gesehen habe ausser den Scheinwerfern des Postautos. Auch habe er die Leitplanken bzw. die Pfosten mit den Holzlatten gesehen (S. 70). Auf Nachfrage gab er weiter an, dem Postauto durchgehend von unten in E _________, abgesehen vom Ampelstopp, nachgefahren zu sein. Auf die Frage, ob er dem Postauto gerne nachgefahren sei, antwortete der Beschuldigte, „ich musste ja dem Postauto nachfahren. Es blieb mir ja nichts anderes übrig“. Er habe das Postauto nicht bereits vorher überholt, weil sich keine Gelegenheit geboten habe. Als Grund für die Fahrt nach F _________ sagte der Beschuldigte aus, sie hätten in F _________ eine Chaletbesichtigung geplant gehabt, wobei seine Frau mit der Vermieterin abgemacht hatte, dass sie am Abend vorbeikommen würden. Es habe ansonsten keine Verpflich- tungen gegeben, welche sie noch hätten erledigen müssen. Sie seien nicht in Eile ge- wesen (S. 71 f.). Mit der Frage konfrontiert, weshalb er das Postauto denn letztlich über- holt habe, wenn er nicht in Eile gewesen sei und keine wahrzunehmenden Verpflichtun- gen gehabt habe, äusserte der Beschuldigte, es habe ihm so geschienen, als ob das Postauto ihn vorbei lassen würde. Sie würden die Strecke öfters fahren, auch im Winter. Manchmal würden die Postautos rechts ranfahren, um die ihnen folgenden Fahrzeuge vorbei zu lassen (S. 72). Hinsichtlich der Stelle, an welcher er zum Überholmanöver angesetzt hatte, sagte er, dass er das Ende der Kurve habe sehen können und es in etwa am Scheitelpunkt der Kurve gewesen sei (vgl. Kennzeichnung S. 78). Er habe dort angesetzt, weil er „eben bis dorthin sehen konnte, die Fahrt frei war und der Bus […] den Anschein vermittelte“, dass er überholen könne (S. 72). Das Überholmanöver habe 10 bis 15 Meter betragen, bis es zum Unfall gekommen sei. Der Bus sei auch kein grosser Bus gewesen.

Die Situation, als er mit dem Überholen anfing, beschrieb der Beschuldigte wie folgt (S. 72):

- 15 - Der Bus hatte seine Fahrt drastisch vermindert. Darauf habe ich neben dem Bus vorbei geschaut nach vorne. Ich habe nichts gesehen, weder Lichtkegel noch irgendetwas anderes. Ich war ja eh schon im 2. Gang, da ich langsam dem Bus hinterher gefahren war. Dann bin ich nach links und habe beschleunigt. Weiter erklärte der Beschuldigte, es sei ein normales Überholmanöver gewesen. Es hätte keine Hindernisse gegeben und es sei nichts zu sehen gewesen. Er habe sich gedacht, er könne ohne Probleme dort überholen. Die freie Sicht schätzte er auf 30 bis 50 Meter, wobei er konkretisierte, dass es Nacht gewesen sei und sein Lichtkegel halt auch nicht so weit gereicht habe (S. 72). Auf Nachfrage antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er diese Distanz als genügend eingeschätzt habe, um das Postauto ge- fahrlos überholen zu können, mit Ja, sonst hätte er nicht überholt. Aus seiner Sicht habe er beim Ansetzen zum Überholen ausschliessen können, dass ihm ein Fahrzeug entge- genkomme, sonst hätte er nicht überholt. Er beteuerte erneut, es sei nichts zu sehen gewesen und er habe die Strecke gekannt. Es hätten keine Hinweise bestanden, welche auf ein Fahrzeug hätten schliessen lassen. Er sagte vor der Staatsanwaltschaft weiter aus, dass er noch heute nachgrüble, wie es zu diesem Unfall gekommen sei. Er habe ja immer gemeint, das Postauto hätte ihn gerammt, bis er eben dann ausgestiegen sei und es anders wahrgenommen habe (S. 73). Mit Bezug auf die Aussage des Beschuldigten, den Blick beim Ansetzen zum Überholen und während des Überholmanövers immer nach vorne gerichtet zu haben, stellte die Staatsanwaltschaft diesem die Frage, wie es denn möglich sei, dass er das entgegen- kommende Fahrzeug nicht habe wahrnehmen können. Darauf entgegnete der Beschul- digte, dass dies die grosse Frage sei, die er sich stelle. Auch seine Frau habe sich das nicht erklären können (S. 73). Der Beschuldigte beschrieb die auf dem Foto Nr. 1, S. 27, umkreiste Unfallstelle als leichte Linkskurve. Auf entsprechende Frage hin äusserte er, er habe nicht realisiert, dass er das Überholmanöver vor dieser Kurve nicht beenden könne. Der Bus habe ja rechts in der Kurve gestanden und die Strasse werde an dieser Stelle etwas breiter. Er habe das Überholmanöver denn auch nicht abgebrochen, weil der Weg für ihn frei ge- wesen sei. Er habe beim Überholen gar nicht daran gedacht, dass ihm etwas zustossen könnte (S. 73 f.). Die Staatsanwaltschaft machte dem Beschuldigten weiter die Vorhaltung, dass man, wenn man kurz vor bzw. in einer Kurve überhole, nicht ausschliessen könne, dass kein Fahrzeug in der Gegenrichtung um die Kurve komme. Darauf wandte der Beschuldigte ein, er sei der Meinung, er habe genug freie Sicht nach vorne gehabt und wenn ein Fahrzeug gekommen wäre, hätte man einen Lichtkegel sehen müssen. Da er keinen

- 16 - solchen Lichtkegel gesehen habe, habe er ausgeschlossen, dass ein Fahrzeug komme. Hierauf konterte die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte, da er kurz vor der Kurve mit dem Überholen begonnen habe und das Überholmanöver in der Kurve noch nicht abgeschlossen hatte, das entgegenkommende Fahrzeug bis kurz vor der Kollision denn auch nicht habe sehen können, worauf der Beschuldigte erwiderte, für ihn sei es so ge- wesen, als wäre die Strasse frei (S. 74). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung wurde der Beschuldigte des Weiteren mit den Aussagen von A _________ konfrontiert, wonach er an einer unübersichtlichen Stelle, oberhalb „I _________“, mit dem Überholen begonnen habe. Der Beschuldigte gab an, er habe die Stelle nicht als unübersichtlich empfunden, da er freie Sicht nach vorne gehabt habe. Er habe ja auch seine eigenen Kinder im Auto gehabt und wenn er sich nicht sicher gewesen wäre, hätte er auch nicht überholt (S. 74 f.). Auf den Vorhalt, A _________ habe in diesem Moment gemerkt, dass ein anderes Fahrzeug in der Ge- genrichtung entgegen komme, worauf dieser noch versucht habe, eine Kollision zu ver- hindern, indem er das Postauto so weit als möglich nach rechts gelenkt habe, entgeg- nete der Beschuldigte, er sei der Meinung, dass der Postbus die Fahrt reduziert habe, nach rechts gefahren und ihm kein Fahrzeug entgegengekommen sei. Hinsichtlich der Thematik, ob A _________ den Blinker nach rechts oder nach links oder überhaupt nicht gestellt hatte, äusserte der Beschuldigte vorerst, er könne nicht sagen, ob A _________ geblinkt habe, sodann, dass er keinen Blinker vom Bus gesehen habe und weiter, dass A _________ sicher nicht nach links geblinkt habe, ob er jedoch nach rechts geblinkt habe, wisse er nicht, da er ja nach vorne geschaut habe. Er sei sich relativ sicher, dass A _________ nicht nach links geblinkt habe, denn sofern dies der Fall gewesen wäre, er das sicher gesehen hätte, da dies in seinem Blickfeld gewesen sei. Auf die Wiedergabe der Aussage von C _________, wonach A _________ den Blinker nicht auf rechts, sondern auf links gestellt gehabt habe, um den Beschuldigten wohl zu warnen, antwortete der Beschuldigte, dass er sich nicht si- cher gewesen sei, ob C _________ überhaupt hinter ihm gefahren sei (S. 75). Es sei kein Fahrzeug hinter ihm gefahren, als es zur Kollision gekommen sei (S. 76). Gegen Ende der staatsanwaltschaftlichen Befragung wurde dem Beschuldigten die Frage gestellt, ob das Licht vom Fahrzeug von B _________ ein oder ausgeschaltet gewesen sei. Diesbezüglich äusserte der Beschuldigte, das Licht sei nicht eingeschaltet gewesen, wobei er anschliessend berichtigte, dass sich diese Antwort auf den Zeitpunkt nach dem Unfall bezogen habe. Er halte es für möglich, dass B _________ ohne Licht gefahren sei, denn als er vorne beim Fahrzeug gestanden habe, habe er bei diesem kein

- 17 - Licht gesehen. Und da er ja zuvor keinen Lichtkegel gesehen hatte, als er den Bus über- holt habe, halte er dies für möglich (S. 76 f.). Auf die letzte Frage, ob er ein geübter Autofahrer sei, antwortete der Beschuldigte was folgt (S. 76): Bis zu diesem Tag bin ich unfallfrei gefahren. Ich war während 21 Jahren unfallfrei. Ich arbeite seit meiner Lehre auf Montage und bin auch sehr viel unterwegs. Ich fahre pro Jahr zwischen 40‘000 und 60‘000 Kilometer. Ich schätze mich daher als ziemlich sicheren Fahrer ein. Ich habe eine grosse Erfahrung im Strassenverkehr und schätze mich doch als einen geübten Fahrer ein. In der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Angaben. Auf Nachfrage des Richters bestätigte er, aus seiner Sicht sei es eine Linkskurve, das sei richtig. Diese möge von weiter unten auch unübersichtlich sein. Aber der Postbus sei nach rechts gefahren, er habe freie Sicht gehabt und er habe danach beschleunigt, für ihn sei es sicher gewesen (S. 147). Er könne sich selbst nicht erklären, wo das Fahrzeug von B _________ so schnell hergekommen sei. Soweit seine Lichtkegel reichten, habe er nichts gesehen. Es sei kein Licht von vorne oder sonst zu sehen gewesen, das einzige Licht, welches er gesehen habe, sei jenes vom Postbus gewesen. Er habe keine Sicht auf den Spiegel gehabt. Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass und wo dieser stehe. Der Spiegel sei vom Bus verdeckt gewesen (S. 148). Sein Blick sei nach vorne gerichtet gewesen. Wenn der Bus geblinkt hätte, hätte er das wohl in seinem Blickfeld wahrgenommen. Aus seiner Sicht habe er nur das Tempo drastisch gesenkt. Er könne weder zu einem Blinker nach rechts noch nach links etwas sagen. Er wisse nicht, ob der Bus noch Extrablinker an der Seite gehabt habe (S. 148). 3.7 Als sachliche Beweismittel liegen der Verkehrsunfallbericht, die Diagrammscheibe vom 9. Dezember 2016 sowie das Fotodossier der Polizei vor. Im Verkehrsunfallbericht ist von einer „leichten“ Linkskurve die Rede. Der Strassenzustand wurde als trocken bezeichnet. Dem Bericht kann entnommen werden, dass zum Unfallzeitpunkt Nacht war, wobei die Sichtverhältnisse nicht beeinträchtigt, die Witterung schön sowie das Verkehrsaufkommen schwach gewesen seien. Weiter wurde vermerkt, dass der Beschuldigte nicht alkoholisiert war und ein Verkehrsspiegel vorhanden sei. Es wurde festgehalten, dass D _________, G _________ und H _________ allesamt leichte, geringfügige Verletzungen erlitten hätten, wobei alle zur Überwachung einen Tag lang hospitalisiert worden seien. Auch B _________ soll leichte Verletzungen davongetragen haben, die ambulant behandelt worden seien (S. 2 ff.).

- 18 - Der Diagrammscheibe kann unter anderem entnommen werden, dass sich das Postauto kurz nach 18.00 Uhr in Bewegung gesetzt hat und um ca. 18.15 Uhr zum Stillstand kam. In der Folge stand das Postauto bis rund 19.35 Uhr still. Die Geschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt hat gemäss Fahrtenschreiber rund 40 km/h betragen (S. 23), was mit den Aussagen von A _________, 35–40 km/h gefahren zu sein, übereinstimmt. Die Diagrammscheibe zeichnet keine weiteren Statusangaben wie Blinker, Brems- oder Abblendlichter sowie Warnsignale auf (S. 54). Das Fotodossier dokumentiert die Überholstrecke des Beschuldigten, die Unfallstelle, die Unfallendlage sowie die entstandenen Sachschäden an den beteiligten Fahrzeugen (S. 27–37). Die Aufnahmen Nr. 2 sowie Nr. 5 zeigen, dass die beteiligten Fahrzeuge in der besagten Linkskurve kollidiert sind, woraus sich klar ergibt, dass das Überholmanöver in der Kurve noch nicht abgeschlossen war. Aus diesen Fotoaufnahmen wird zudem ersichtlich, dass der weitere Strassenverlauf und insbesondere dort verkehrende Fahrzeuge vom Beschuldigten aus dieser Perspektive nicht wahrgenommen werden konnten. Ebenfalls deutlich zu erkennen ist der am rechten Strassenrand aufgestellte Verkehrsspiegel, welcher in der Unfallendlage einige Meter hinter dem Postauto stand (S. 27, 29). Die Linkskurve ist des Weiteren aus der Fotoaufnahme Nr. 1 gut ersichtlich. 3.8 Im Rahmen der Beweiswürdigung wird berücksichtigt, dass sich A _________, B _________ und C _________ von F _________ her kennen. C _________ und A _________ sind nach Angaben des Letzteren zwar zusammen in verschiedenen Ver- einen gewesen, sie sind jedoch nicht näher befreundet (S. 80). Ihre Aussagen sind vor- derhand neutral zu würdigen. Die Zeugin D _________ ist mit dem Beschuldigten ver- heiratet und hat naturgemäss eigene Interessen am Verfahrensausgang. Der Beschul- digte selbst hat ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Ihn trifft auch keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage. Vielmehr kann er ein durchaus legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht dar- zustellen. Im Rahmen der Beurteilung der Aussagen des Beschuldigten ist seinem Inte- resse am Strafverfahren Rechnung zu tragen. Entscheidend ist die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage. Bei allen Zeugen, Auskunftspersonen und beim Beschuldigten sind in den verschiedenen Befragungen und Aussagen gewisse Abweichungen oder Wider- sprüchlichkeiten aufgetreten, wobei allen die verstrichene Zeit seit dem Unfall zu Gute zu halten ist. In diesem Sinne ist den zeitnahen, ersten Befragungen mehr Gewicht ein- zuräumen als den späteren.

- 19 - 3.8.1 A _________ könnte als Unfallbeteiligter ein Interesse daran haben, den Vorfall zu seinen Gunsten zu präsentieren. Allerdings ist aufgrund des Sachverhaltes und der Aussagen der beteiligten Parteien kein Fehlverhalten des Postautochauffeurs ersichtlich. Ob er - wie die Zeugin D _________ aussagte -, den rechten Blinker setzte, wird nachfolgend behandelt. In dem Sinne ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb er zu seinen eigenen Gunsten aussagen sollte. Er kannte den Beschuldigten überhaupt nicht und B _________ nur, weil sie im selben Ort wohnen. Der ihm näher bekannte C _________ war nicht direkt am Unfall beteiligt, womit A _________ auch kein Interesse haben konnte, zu dessen Gunsten auszusagen. Die Aussagen von A _________ stützen sich teilweise auf Angaben von Drittpersonen und nicht auf eigenen Wahrnehmungen, was zurückhaltend zu würdigen ist. Seine Aussagen erscheinen zeitnah, chronologisch und wirklichkeitsnah. Er ist als Postautochauffeur fast täglich auf dieser Strecke unterwegs und hat sehr gute Ortskenntnisse und viel Erfahrung im Strassenverkehr. 3.8.2 Auch B _________ könnte als Unfallbeteiligter ein Interesse daran haben, die Sachlage zu seinen Gunsten auszulegen. Dieser legt aber Erinnerungslücken und bestehende Unsicherheiten offen dar: Ob das Postauto stillgestanden oder langsam gefahren sei, könne er nicht sagen / soweit er sich erinnern könne, habe er noch versucht, sein Fahrzeug nach rechts zu lenken / ob er gebremst habe, könne er nicht mehr sagen / auf die Frage, mit welcher Geschwindigkeit und mit welchem Gang er gefahren sei, antwortete B _________, keine Ahnung zu haben, er schätze mit 40–50 km/h (S. 18). Die Aussagen von B _________ erscheinen insgesamt als ausgewogen und glaubhaft. 3.8.3 C _________ hat kein eigenes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens. Er kennt den Beschuldigten nicht und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er ihn falsch beschuldigen sollte. Auch er gibt Wissenslücken zu und relativiert seine Aussagen. Er führt auch für den Beschuldigten günstige Sachverhalte an. Auch auf die Aussagen von C _________ kann abgestellt werden. 3.8.4 D _________ ist die Ehefrau des Beschuldigten und Mitfahrerin in dessen Auto zum Unfallzeitpunkt. Sie wurde erstmals in der Hauptverhandlung zum Unfallhergang befragt. Ihre Aussagen decken sich weitgehend mit jenen ihres Ehemannes. Eine relevante Abweichung zu allen anderen Aussagen ergibt sich zur Frage, ob der Bus den Blinker nach rechts getätigt hat. Die Zeugin sagt als Einzige aus, der Bus habe nach rechts geblinkt. Sie seien halt da hoch und seien die ganze Zeit hinter dem Bus gewesen, bis dieser nach rechts rausgefahren sei und geblinkt habe. Sie habe sich gefragt, „lässt

- 20 - der uns jetzt vor oder nicht“ (S. 129). Dann seien sie halt links vorbeigefahren und dann habe es schon gekracht. Auf Nachfrage des Gerichts sagt die Zeugin aus, der Bus habe nach rechts geblinkt. Auf Vorhalt des Staatsanwalts, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, er könne nicht sagen, ob das Postauto nach rechts geblinkt habe, sagte die Zeugin: „Der Bus ist halt rechts rüber gefahren. Dann geht man halt davon aus, dass das ok ist“ (S. 132). Auf Vorhalt der Aussagen von A _________ und C _________, das Postauto habe den Blinker nicht nach rechts gestellt: „Ich weiss nicht, weshalb diese das sagen, weil ich hab‘s ja gesehen. Ich habe ihn oben dann noch angesprochen, warum er uns vorbei gelassen habe, wo doch ein Auto gekommen sei“ (S. 132). Der Aussage der Zeugin widersprechen sowohl die Aussagen von A _________, B _________ und C _________. Der Beschuldigte selbst konnte nicht angeben, ob am Postauto der rechte Richtungsanzeiger aufgeleuchtet sei (S. 10, 75, 148). Das Gericht erachtet diese Aussage der Zeugin als Schutzbehauptung. Insbesondere, weil sie auf Vorhalt des Staatsanwaltes sich selbst widerspricht: „Der Bus ist halt rechts rüber gefahren. Dann geht man halt davon aus, dass das ok ist“. Das Gericht geht davon aus, dass der Postautochauffeur nicht den rechten Blinker gestellt hatte. 3.8.5 Der Beschuldigte hat wiederholt ausgesagt, das Postauto sei am Unfallort in die Ausweichstelle gefahren und habe seine Fahrt verlangsamt. Daraus habe er geschlossen, dass der Chauffeur ihn habe vorbeifahren lassen wollen. Demgegenüber sagte der Postautochauffeur aus, er sei gleich schnell weitergefahren, wobei er sich auf der Strasse - welche in diesem Bereich verbreitert sei - an den rechten Strassenrand gehalten habe. Es ist durchaus üblich, dass sich Fahrzeuglenker beim Befahren einer Bergstrasse in der Art der vorliegenden an den rechten Strassenrand halten, um ein Kreuzen mit allfällig entgegenkommenden Fahrzeugen zu ermöglichen. Zudem handelt es sich beim Postauto um ein mehr als 10 Meter langes Fahrzeug, weshalb sich dieses umso mehr rechts halten muss. Weiter ist es keineswegs untypisch, dass ein Postauto seine Fahrt vor einer unübersichtlichen Kurve, an welcher zudem ein Verkehrsspiegel positioniert ist, verlangsamt. An der Unfallstelle war die Strasse etwas verbreitert, um ein Kreuzen der Verkehrsteilnehmer gerade zu ermöglichen. Der Beschuldigte konnte nicht ausschliessen, dass das Postauto aufgrund eines entgegenkommenden Fahrzeuges oder eines Hindernisses auf der Strasse sich an den rechten Strassenrand hielt. Er konnte aufgrund des Fahrverhaltens des Postautos nicht darauf schliessen, dass der Chauffeur ihn überholen lassen wollte. So hat der Beschuldigte auch angegeben, vom Bus keinen Blinker nach rechts gesehen zu haben, wie üblicherweise die Möglichkeit

- 21 - des Überholens durch die Postautochauffeure angezeigt würde. Da der Beschuldigte bereits mehrere Jahre in den Bergen bzw. im Wallis wohnt und diese Bergstrecke öfters befährt, musste ihm dies bekannt sein. Noch wenn der Chauffeur den Blinker nach rechts gestellt hätte, wovon das Gericht nicht ausgeht, hätte sich der Beschuldigte zusätzlich selbst vergewissern müssen, dass er gefahrlos überholen kann. Er hätte sich auch in diesem Fall nicht blind auf andere Verkehrsteilnehmer verlassen können. Auch die Aussage, wonach der Beschuldigte bei behaupteter freier Sicht keine Lichtkegel des Autos von B _________ gesehen habe, sind bei behaupteter freier Sicht schwer nachvollziehbar. Dies insbesondere in Anbetracht der Sichtverhältnisse, der schönen Witterung sowie der vorherrschenden Dunkelheit zum Unfallzeitpunkt. Kurios erscheint die Hypothese des Beschuldigten, er halte es für möglich, dass B _________ ohne Licht gefahren sei, da er keinen Lichtkegel wahrgenommen habe (S. 76). Alle Befragten gaben an, es sei im Unfallzeitpunkt dunkel gewesen. Es erscheint praktisch unmöglich, eine derartige Bergstrasse in der Dunkelheit ohne Licht zu befahren. Sowohl der Postautochauffeur als auch B _________ gaben an, dass dessen Fahrzeug mit Licht gefahren sei (S. 81). Der Postautochauffeur gab an, dass er nicht verstehe, weshalb der Beschuldigte das Licht des entgegenkommenden Fahrzeuges nicht gesehen habe (S. 81 f.). Er selber habe den Lichtkegel dieses Fahrzeuges bereits im Verkehrsspiegel gesehen, später sei es dann offensichtlich gewesen (S. 84; vgl. auch Kennzeichnung der Positionen auf S. 86). Er wisse nicht genau, ob der Beschuldigte den Lichtkegel des entgegenkommenden Fahrzeuges als denjenigen des Postautos betrachtet habe. Für ihn sei es jedoch ganz eindeutig gewesen, wobei er zwölf Meter vor dem Beschuldigten gewesen sei (Länge des Postautos). Für ihn sei es jedoch nichtsdestotrotz unerklärlich, denn um 18.20 Uhr sei im Dezember stockdunkle Nacht (S. 83). Das Gericht geht entsprechend davon aus, dass das entgegenkommende Fahrzeug die Abblendlichter eingeschaltet hatte. Hinsichtlich der Stelle, an welcher er zum Überholmanöver angesetzt hatte, sagte der Beschuldigte, dass er das Ende der Kurve habe sehen können und es in etwa am Scheitelpunkt der Kurve gewesen sei (vgl. Kennzeichnung S. 78). Er habe dort angesetzt, weil er „eben bis dorthin sehen konnte, die Fahrt frei war und der Bus […] den Anschein vermittelte“, dass er überholen könne (S. 72). Das Überholmanöver habe 10 bis 15 Meter betragen, bis es zum Unfall gekommen sei. Der Bus sei auch kein grosser Bus gewesen. Weiter erklärte der Beschuldigte, es sei ein normales Überholmanöver gewesen. Es hätte keine Hindernisse gegeben und es sei nichts zu sehen gewesen. Er habe sich gedacht, er könne ohne Probleme dort überholen. Die freie Sicht schätzte er

- 22 - auf 30 bis 50 Meter, wobei er konkretisierte, dass es Nacht gewesen sei und sein Lichtkegel halt auch nicht so weit gereicht habe (S. 72). Der Beschuldigte beschrieb die auf dem Foto Nr. 1, S. 27, umkreiste Unfallstelle als leichte Linkskurve. Auf entsprechende Frage hin gab der Beschuldigte zu, er habe nicht realisiert, dass er das Überholmanöver vor dieser Kurve nicht beenden könne. Der Bus habe ja rechts in der Kurve gestanden und die Strasse werde an dieser Stelle etwas breiter. Er habe das Überholmanöver denn auch nicht abgebrochen, weil der Weg für ihn frei gewesen sei. Er habe beim Überholen gar nicht daran gedacht, dass ihm etwas zustossen könnte (S. 73 f.). Die Behauptung des Beschuldigten, für ihn habe es so geschienen, als könne er gefahrlos am Postauto vorbeifahren, lässt sich bei Betrachtung der objektiven Umstände nicht halten. Wie dem Fotodossier entnommen werden kann, ereignete sich der Unfall in einer Linkskurve sowie in unmittelbarer Nähe eines Verkehrsspiegels. Es ist allgemein bekannt, dass Verkehrsspiegel an unübersichtlichen Stellen, Kurven oder Ausfahrten installiert werden, um die Sichtverhältnisse zu verbessern. Es wird sich einem vernünftigen Verkehrsteilnehmer nahezu aufdrängen, ein Überholmanöver an derartigen Stellen zu unterlassen. Gemäss Aussagen des Beschuldigten wusste dieser damals noch nicht, dass sich an der Unfallstelle ein Verkehrsspiegel befindet. Er hatte auch keine Sicht auf den Spiegel. Zu seinen Gunsten ist von dieser Sachlage auszugehen. Gemäss Aussage des Postautochauffeurs hatte der Beschuldigte im Zeitpunkt des Ansetzens zum Überholen vielleicht 20 bis 25 Meter freie Sicht gehabt. Das Überholmanöver bis zum Unfall habe wohl auch so um die 20 Meter betragen. Seiner Ansicht nach habe der Beschuldigte überhaupt keine freie Sicht gehabt, insbesondere auch nicht auf den Verkehrsspiegel (S. 81). Auf die Frage, mit welcher Geschwindigkeit und mit welchem Gang er gefahren sei, ant- wortete B _________, keine Ahnung zu haben. Er schätze mit 40–50 km/h. Er sei sich sicher gewesen, dass er neben dem Postauto passieren könne. Es werde wohl der 2. oder 3. Gang gewesen sein (S. 18). Bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h legt ein Fahrzeug 11 m/s und bei 50 km/h eine Strecke von fast 14 m/s zurück. Nach Aussagen des Beschuldigten würde es bei der von ihm geschätzten freien Sicht von 30-50 Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h zwischen 3-5 Sekunden und bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h zwischen 2-4 Se- kunden dauern, bis das von oben kommende Fahrzeug den Standpunkt des Beschul-

- 23 - digten vor dem Ansetzen zum Überholen erreicht hätte. Rechnet man die Fahrgeschwin- digkeit des bergwärts fahrenden Fahrzeugs des Beschuldigten hinzu, verringert sich diese Zeit nochmals wesentlich. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Postbus im Zeit- punkt, als der Beschuldigte zum Überholen ansetzte, noch in Fahrt war und erst nachher abbremste, als er bemerkte, dass der Beschuldigte zum Überholen angesetzt hatte. Das Postauto „stand“ in dem Sinne während des Überholmanövers nicht „in der Kurve“. Es stellt sich die Frage, was der Beschuldigte als „Kurve“ und als „Scheitelpunkt der Kurve“ bezeichnet. Die Strasse wird nach dem etwas breiteren Strassenabschnitt wieder wesentlich schmaler. Der Scheitelpunkt der Kurve befindet sich nach Ansicht des Gerichts nicht bei der breiteren Ausweichstelle, sondern erst an jener weiter bergwärts gelegenen Stelle, wo sich die Strasse wiederum verengt bzw. an der Stelle, an welcher sich die Kollision ereignete (S. 27). Auch wenn der Beschuldigte, wie er sagt, „das Ende der Kurve“ gesehen hatte, so hatte er doch nicht Einblick in den langen, geraden Strassenabschnitt, welcher auf die Kurve folgt. Dies zeigt auch die von der Verteidigung hinterlegte Fotoaufnahme auf S. 136, wonach die eingezeichnete, gestrichelte Sichtachse des Beschuldigten eben gerade nicht bis zur geraden Strecke nach der Kurve reicht. Der Beschuldigte konnte damit nicht ausschliessen, dass ein Fahrzeug von oben entgegen kommt. Damit kann es auch nicht der Scheitelpunkt der Kurve gewesen sein, an welchem der Beschuldigte zum Überholen angesetzt hat. Hat der Beschuldigte vor dem Scheitelpunkt der Kurve zum Überholen angesetzt, so ist auch zu berücksichtigen, dass seine Abblendlichter in der Kurve gerade aus scheinen und nicht in den Bereich, der nach der Linkskurve folgt (vgl. Fotoaufnahme S. 136). Der Beklagte konnte aufgrund der gesamten Umstände nicht darauf schliessen, dass er gefahrlos am Bus vorbeifahren konnte. Er hatte keine Sicht auf den entgegenkommenden Verkehr. Dies erklärt auch, weshalb es kurz darauf zur Frontalkollision kam und der Beschuldigte erst beim Verlassen seines Wagens wahrge- nommen hat, dass dort noch ein weiteres Fahrzeug, nämlich jenes von B _________ gestanden ist (S. 10, vgl. auch S. 73). 3.8.6 Das Gericht erachtet den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt durch die Aussagen sowie die sachlichen Beweismittel als erstellt.

4. Das Gericht hat den Sachverhalt rechtlich zu würdigen. 4.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen (S. 100).

- 24 - Art. 90 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) stellt eine Blankettstrafbestimmung dar und kann somit nur in Verbindung mit einer Verkehrsregel angewandt werden (vgl. Weis- senberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage 2015, N 2 zu Art. 90 SVG; BGE 100 IV 71 E. 1). Als Verkehrsregeln gelten entsprechend Art. 90 Abs. 1 SVG grundsätzlich die Art. 26–57 SVG und die sich darauf stützenden Vollziehungsvorschriften des Bun- desrates (Weissenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 90 SVG). Sowohl die vorsätzliche wie auch die fahrlässige Begehung einer Verletzung des Stras- senverkehrsgesetzes sind grundsätzlich strafbar, ausser das Gesetz bestimmt es aus- drücklich anders (Art. 100 Ziff. 1 SVG; Fiolka, in: Basler Kommentar [BSK], N 92 zu Art. 90 SVG). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind anwendbar, so- weit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 102 Abs. 1 SVG). 4.2 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 4.2.1 In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Eine ernstliche Gefahr für die Verkehrssicherheit ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefährdung geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirkli- chung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Um- stände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_520/2015 vom

24. November 2015 E. 1.3; Fiolka, BSK, N 92 ff. zu Art. 90 SVG; Weissenberger, a.a.O., N 62 ff., N 67 zu Art. 90 SVG). Der objektive Tatbestand ist grundsätzlich erfüllt, wenn die körperliche Integrität eines Rechtsgutsträgers konkret gefährdet wird, es sei denn, die Gefährdung ist von zu geringer Intensität (Weissenberger, a.a.O., N 66 zu Art. 90 SVG). Die Gefahr im Einzelfall ist immer auch von den konkreten Umständen, also etwa von den Strassen-, Verkehrs- und Witterungsverhältnissen abhängig (Fiolka, BSK, N 51 zu Art. 90 SVG).

- 25 - Der Täter muss eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet haben (statt vieler BGE 131 IV 133 E. 3.2 m.w.H.). Als Verletzung wichtiger Verkehrs- vorschriften wurden bspw. das Missachten von Signalen (z.B. Rotlicht), das Überfahren von Sicherheitslinien, die grobe Geschwindigkeitsüberschreitung, der ungenügende Ab- stand, das Überholen, die Missachtung des Vortritts oder das Bremsmanöver (z.B. Schi- kanestopp) qualifiziert (Fiolka, BSK, N 54-91, 84 f. zu Art. 90 SVG; Weissenberger, a.a.O., N 63 zu Art. 90 SVG m.w.V.; Yvan Jeanneret, Les dispositions pénales de la LCR, N 45 ff. und N 60 zu Art. 90 SVG). Es genügt zur Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht, bloss eine leichte Verletzung von Verkehrsregeln begangen zu haben, auch wenn damit eine erhebliche Gefährdung geschaffen wurde (Giger, Navigator SVG Kommentar [NavKom], 8. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 90 SVG). Ebenso wenig fällt jede objektiv schwere Verletzung von Verkehrsregeln darunter, wenn nicht zugleich der subjektive Tatbestand bejaht werden kann (vgl. BGE 106 IV 385 E. 6). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend ver- kehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Verweisen auf BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Grobe Fahrläs- sigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner ver- kehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Be- tracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein beden- kenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blos- sen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen“ (BGE 131 IV 133 E. 3.2. m.w.H.; BGer 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3a). Je schwe- rer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit sub- jektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 142 IV 93 E. 3.1). Grund- sätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem

- 26 - milderen Licht erscheinen lassen (BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 mit Ver- weis auf BGer 6B_558/2017 vom 21. September 2017 E. 1.2; 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2). 4.2.2 Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG). Der nötige Raum im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG bezieht sich sowohl auf die Breite der Überholstrecke als auch auf ihre Länge (BGE 121 IV 235 E. 1b; 101 IV 72 E. 1b). Als Faktoren, die zur Unübersichtlichkeit des nötigen Raumes führen können, gelten primär der Strassenverlauf inkl. Bebauung oder Bewuchs des angrenzenden Geländes etc. (Maeder, BSK, N 45 zu Art. 35 SVG). Art. 35 Abs. 4 SVG normiert zudem ausdrücklich, dass in unübersichtlichen Kurven nicht überholt werden darf. Da der Überholende bei Strassen ohne Richtungstrennung unter Umständen auch dem Gegenverkehr zugedachte Verkehrsflächen benutzt, zählt das Überholen zu den gefährlichsten Fahrmanövern (BGer 6S.301/2003 vom 4. November 2003 E. 3). Verletzungen der Verkehrsregeln über das Überholen werden deshalb überwiegend zu den groben Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG gezählt (Beispiele bei Giger, NavKom, N 12 zu Art. 90 SVG). Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn der Fahrer sich zu Beginn des Manövers nicht sicher sein kann, beim Überholen andere Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern oder zu gefährden (Art. 35 Abs. 2 SVG; Fiolka, BSK, N 84 zu Art. 90 SVG). Überholen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG). In unübersichtlichen Kurven darf nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 4 SVG). Der Wortlaut "in unübersichtlichen Kurven" ist mit "bei" oder "im Bereich von derartigen Kurven" gleichzusetzen (BGer 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 109 IV 134 E. 3). Gemäss konstanter Rechtsprechung muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Es genügt daher nicht, dass letzterer danach trachtet, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Kurve abzuschliessen, sondern er muss ihn schon so weit vor der Biegung beendet haben, dass ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann,

- 27 - ohne gefährdet zu werden. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können“ (BGer 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 103 IV 256 E. 3a; BGer 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.2). Wer als Fahrzeuglenker überholt, ohne Gewissheit zu haben, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, schafft nach bundesgerichtlicher Einschätzung generell eine mindestens erhöhte abstrakte Gefährdung, weshalb eine objektiv grobe Verletzung von Verkehrsregeln zu bejahen ist. Das Bundesgericht sieht in solchem Handeln zudem subjektiv ein grobes Verschulden, weil eine solche Fahrweise verantwortungslos respektive rücksichtslos sei, da ein gewissenhafter Lenker in derartigen Konstellationen auf einen Überholvorgang verzichtet hätte (Weissenberger, a.a.O., N 92 zu Art. 90 SVG mit Bsp. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). 4.3 Der Beschuldigte hat an einer unübersichtlichen Linkskurve zum Überholen angesetzt. Er hatte nicht die Gewissheit, sein Überholmanöver auf dieser Bergstrasse sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Am Unfallort besteht zudem keine Richtungstrennung und keine Bodenmarkierungen. Des Weiteren befindet sich bei der Kurve ein Verkehrsspiegel. Der Beschuldigte hat mit seiner Fahrweise elementare Verkehrsregeln in objektiv schwerer Weise verletzt, wodurch es zu einer Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Personenwagen gekommen ist, anlässlich derer der Beschuldigte sowie dessen Mitinsassen und B _________, wenn auch nur geringfügig, verletzt wurden. Es bestand die konkrete Gefahr, dass die Fahrzeuginsassen schwer oder gar tödlich hätten verletzt werden können. Damit hat er die Verkehrssicherheit konkret und ernstlich gefährdet. Im zu beurteilenden Fall ist dementsprechend nicht zweifelhaft, dass X _________ den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hat. Zu prüfen bleibt, ob ihm subjektiv ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges, mindestens grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Nach eigenen Angaben schätzte der Beschuldigte seine freie Sicht auf 30 bis 50 Meter, wobei er ergänzte, sein Lichtkegel habe halt auch nicht so weit gereicht. Dem Beschuldigten hätte bewusst sein müssen, dass er den Überholvorgang nicht vor der Kurve beenden kann, zumal es sich beim zu überholenden Fahrzeug um ein zwölf Meter langes Postauto handelte, weshalb sich sowohl die Überholstrecke wie auch die Überholzeit gegenüber einem normalen Personenwagen dementsprechend verlängert.

- 28 - Zudem hätte er berücksichtigen müssen, dass selbst ein für ihn noch nicht sichtbarer entgegenkommender Wagen ebenfalls eine gewisse Distanz zurücklegen wird. Zieht man vom Mittelwert der geschätzten freien Sicht von 40 Meter die Länge des Postautos ab, verbleibt noch eine Strecke von lediglich 28 Meter. Unter diesen Umständen kann die Fahrweise des Beschuldigten nicht anders als verantwortungslos respektive rücksichtslos bezeichnet werden. Ein gewissenhafter Lenker hätte in einer derartigen Situation keinen Überholvorgang unternommen. Mithin gab der Beschuldigte – im Gegensatz zu A _________ (S. 81, 84) – an, er sei nicht in Eile gewesen (S. 72). Folgt man zudem den Ausführungen des Beschuldigten, wonach er die Strecke von E _________ nach F _________ öfters fahren würde (S. 10, 72), ist umso weniger verständlich, weshalb X _________ gerade an der besagten Stelle zum Überholen ansetzte, obschon er erstens nicht pressant war und zweitens wusste, dass es weiter oben auf der Strecke Teilabschnitte gibt, die ein gefahrenloses Überholen ermöglichen. Nicht zuletzt erwähnte der Beschuldigte von sich aus, dass er den Strassenverlauf an dieser Örtlichkeit gekannt habe und die Strasse dort eine leichte Linksbiegung aufweise (S. 10). Weshalb er trotz dieser Kenntnis zum Überholen ansetzte, ist umso weniger verständlich. Der Beschuldigte hat im Verlaufe des Verfahrens nicht bestritten, dass er durch sein Überholmanöver eine Vielzahl von Personen gefährdet hat (S. 74). Ihm ist das Ausmass der Gefährdung der Verkehrrsichterheit also zumindest im Nachhinein bewusst geworden. Die polizeiliche Fotodokumentation über die Unfallörtlichkeit (S. 27 ff.) lässt zudem keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Beschuldigte der Gefährlichkeit seines verkehrswidrigen Verhaltens auch im Zeitpunkt des Ansetzens zum Überholen bewusst sein musste bzw. hätte bewusst sein müssen. Sein Verhalten ist als grobfahr- lässig einzustufen. Es sind vorliegend des Weiteren keine besonderen Gegenindizien ersichtlich, die den subjektiven Schweregrad der begangenen Verkehrsregelverletzung als milder erscheinen lassen würden oder eine Rücksichtslosigkeit ausnahmsweise ausschliessen würden. In Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Handeln des Beschuldigten – Überholen unmittelbar vor einer unübersichtlichen Kurve – subjektiv als grobfahrlässig und rücksichtslos zu werten. 4.4 Der Beschuldigte hat mit seiner Verhaltensweise sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG erfüllt.

- 29 -

5. Es ist nachfolgend das Strafmass festzulegen. Am 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft getreten. Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 StGB gelangt auf den vorliegenden Fall das alte, mildere Sanktionenrecht zur Anwendung, da der Beschuldigte das in Frage stehende Delikt vor dem 1. Januar 2018 begangen hat und die neuen Regelungen zur Geldstrafe eine Mindeststrafe vorsieht. 5.1 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch aArt. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechts- bruchs und bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurtei- lenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hinweis). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewe- sen ist, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden (Hug, in: Na- vigator StGB Kommentar [NavKom], 19. Auflage 2010, N 5 ff. zu Art. 47 StGB m.w.H.). Die Tatkomponente erfordert eine Gewichtung der objektiven und subjektiven Tat- schwere. Das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts gilt als Gradmesser der objektiven Tatschwere. Der Richter hat die Verwerflichkeit der kon- kreten Tat im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten einzuordnen (Mathys, Leit- faden Strafzumessung, N 63). Die objektive Tatschwere lässt sich am Ausmass des ver- schuldeten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie an- hand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Die Intensität des delik- tischen Willens bildet die subjektive Tatschwere. Beweggründe, Ziele und kriminelle Energie des Täters sind zu prüfen (Mathys, a.a.O., N 101). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie. Die verschuldensangemessene Strafe kann schliesslich aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persön- lichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Hug, NavKom, N 6 ff. zu Art. 47 StGB).

- 30 - 5.2 Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre (aArt. 40 StGB). Bestimmt das Gesetz nichts anderes, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagess- ätze. Das Gericht bestimmt in einem ersten Schritt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (aArt. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 47 StGB). Anschliessend legt das Gericht in einem zweiten Schritt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils fest, namentlich nach Einkom- men und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geld- strafe ergibt sich aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der der Tagessätze, welche Urteil festzuhalten sind (aArt. 34 Abs. 4 StGB; BGE 134 IV 60 E. 5.2). Für den Fall, dass die Geldstrafe nicht bezahlt wird, so tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3‘000.--. Einen Minimalsatz statuiert das anwend- bare Gesetz nicht. Das Bundesgericht hat indes festgehalten, dass die Höhe des Tages- satzes den Betrag von Fr. 10.-- grundsätzlich nicht unterschreiten dürfe, um nicht als bloss symbolische Strafe wahrgenommen zu werden (BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGer 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 2; vgl. demgegenüber noch BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Die Bemessung der Tagessatzhöhe richtet sich nach dem Nettoeinkommensprinzip (BGE 134 IV 60 E. 5.4). Das Gericht hat primär von den Einkünften des Verurteilten auszugehen. Das Existenzminimum als Bemessungsfaktor bedeutet sodann nicht, dass generell nur darüber liegende Einkommen berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 IV 60 E. 6.5). Vom Einkommen in Abzug zu bringen sind die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufs- auslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveran- lagung zu Grunde gelegt werden (vgl. aArt. 34 Abs. 3 StGB). Das Vermögen ist bei der Bemessung nur ergänzend zu berücksichtigen, etwa wenn besondere Vermögensver- hältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Das Kriterium des Lebensaufwands dient als Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse ge- schätzt werden müssen. Familien- und Unterstützungspflichten sind zu berücksichtigen, sofern sie effektiv geleistet werden. Anderweitige finanzielle Lasten wie Hypothekarzin- sen, Abzahlungs- oder Leasingverpflichtungen fallen grundsätzlich ausser Betracht (BGE 134 IV 60 E. 6). Der Tagessatz muss für jeden Täter so bemessen sein, dass er an der Höhe des Betrages einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff

- 31 - in seinen gewohnten Lebenswandel spürt und ihm der Betrag andererseits aufgrund sei- ner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch zumutbar ist (Dolge, in: Basler Kommentar [BSK], 3. Auflage 2013, N 46 zu Art. 34 StGB). Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) sieht in ihren Empfehlungen für die Berechnung des Tagessatzes, ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen, u.a. ei- nen Pauschalabzug von 20 – 30 % für Krankenkasse und Steuern vor (Dolge, BSK, N 60 zu Art. 34 StGB). Um Familien- und Unterstützungspflichten Rechnung zu tragen, emp- fiehlt die SSK für den haushaltsführenden Ehepartner einen Abzug von 15 %, für das 1. Kind 15 %, für das 2. Kind 12.5 % sowie jedes weitere Kind, welches nicht volljährig ist oder noch in Ausbildung ist, 10 % (ZWR 2008 S. 327 f. E. 7c; Dolge, BSK., N 72 zu Art. 34 StGB mit Hinweisen). Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstra- fen von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent ange- bracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Straf- leiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5). 5.3 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Das Fehlen einer ungünstigen Prognose ist bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen ausschlaggebend (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 1 E. 4.1). Der Richter beach- tet dabei die Tatumstände, das Vorleben, den Leumund und alle anderen Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Schneider/Garré, BSK, N 44 zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Voll- zug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Sanktion wird nicht mehr vollzogen, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt (Art. 45 Abs. 1 StGB). Sofern die Geldstrafe unter den Voraussetzungen von aArt. 42 Abs. 1 bzw. 2 StGB be- dingt gewährt wird, kann diesfalls die Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (sogenannte Verbindungsbusse, aArt. 42 Abs. 4 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). Dadurch soll vorab im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertre- tungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen, soll im Bereich der leichteren Kriminalität zu einer rechtsgleichen Sanktionierung verhelfen und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 82 E. 8, 134 IV 60 E. 7.3.1, 134 IV

- 32 - 1 E. 4.5.1). Die unbedingte Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (Schneider/Garré, BSK, N 103 zu Art. 42 StGB). Aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB ergibt sich, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe liegt und die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse nur untergeordnete Bedeutung hat. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Geldstrafe muss unter Einschluss der akzesso- rischen Busse schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 1-3 StGB). Der Richter hält in der Begründung des Urteils die für die Zumessung der Strafe erheb- lichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag einer Busse 10‘000 Franken. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 3 StGB). Ist nunmehr das Verschulden allein massgebend, hat das Gericht sich zunächst Klarheit darüber zu verschaffen, inwiefern die finanziellen Verhältnisse den Bussenbe- trag beeinflusst haben. Es hat - in einem quasi entgegengesetzten Vorgang zur Geld- strafenberechnung - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld zu abstrahie- ren und hernach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessens- spielraum zu. Ist eine solche für eine Verbindungsbusse im Sinne von aArt. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, besteht allerdings die Besonderheit, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Das lässt es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatz- höhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungs- busse durch jene dividiert wird. Dabei muss in jedem Fall auf mindestens einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe erkannt werden (Art. 106 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 7.3; BGE 134 IV 97 E. 6.3.7.1).

- 33 - 5.4 Verhaltensweisen, die unter Art. 90 Abs. 2 SVG subsumiert werden, werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelstrafe bestraft, womit es sich gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB um ein Vergehen handelt. Die Überschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG ist im weiten Spektrum möglicher Handlungen, welche gegen die entsprechende Strafbestimmung verstossen, als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Dies weil der Beschuldigte gegen 18.10 Uhr, also zu einem Zeitpunkt, an dem damit zu rechnen war, dass die Strasse auch von anderen Verkehrsteilnehmern befahren wird, ein Überholmanöver an einer unübersichtlichen Linkskurve, an welcher überdies ein Verkehrsspiegel installiert ist, begangen hat. Der Beschuldigte hat bei diesem Delikte in grobfahrlässiger Weise keinerlei Rücksicht auf den entgegen kommenen Fahrzeugführer sowie auf seine Mitfahrer genommen, bei welchen es sich zudem um seine Ehefrau und seine eigenen Kinder handelte, und diese gleichermassen in Lebensgefahr versetzt. Der Beschuldigte wäre nach den inneren und äusseren Umstän- den zweifellos ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Tat zu vermeiden. Wie dem Strafregisterauszug entnommen werden kann, weist der Beschuldigte nebst den hiervor beurteilten Vorfällen keinerlei Vorstrafen auf (S. 124). Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldig- ten neutral und nicht strafmildernd aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6 mit zahlreichen Hinweisen). Ebenso wenig ist dem Leumund des Täters, soweit er nicht Vorstrafen und frühere Ver- fahren betrifft, in der Regel gesondert Rechnung zu tragen (Wiprächtiger/Keller, BSK, N 144 f. zu Art. 47 StGB mit Hinweisen). Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der Tat, namentlich die Straffreiheit während eines hängigen Verfahrens, ist in der Regel ebenfalls nicht als besondere Leistung strafmildernd zu gewichten, da ein korrektes Ver- halten vorausgesetzt werden kann (Wiprächtiger/Keller, BSK, N 142, 147 zu Art. 47 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Mit Rücksicht auf Verschulden und Strafzumessungsgründe ist die Strafe für das began- gene Delikt im untersten Drittel des Strafrahmens festzulegen, wobei eine Geldstrafe (aArt. 34 StGB) ausreichend erscheint. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungs- gründe erachtet das Bezirksgericht für die begangene grobe Verkehrsregelverletzung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. Über den Beschuldigten ist bis anhin nichts Negatives bekannt. Es darf daher angenom- men werden, dass er sich künftig wohl verhalten wird, sodass der Vollzug der Geldstrafe

- 34 - aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzu- setzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.5 Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er ist erwerbstätig und verfügt gemäss Veranlagungsverfügung 2016 (S. 120) über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 7‘000.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Dem Beschuldigten ist mit Rücksicht auf seine Steuerbelastung und die Krankenkassenbeiträge sowie seiner Unterhalts- pflichten vom monatlichen Bruttoeinkommen pauschal ein Abzug von 72.5 % zu gewäh- ren, womit der Tagessatz auf gerundet Fr. 65.-- festzusetzen ist (1/30 von Fr. 1‘947.--). Die bedingt zu vollziehende Geldstrafe beträgt 60 Tagessätze zu je Fr. 65.-- (total Fr. 3‘900.--). Die auszusprechende Verbindungsbusse beläuft sich auf Fr. 650.--. Falls der Beschul- digte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird diese durch eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen ersetzt (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB; zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).

6. Es bleibt über die Verfahrenskosten zu befinden. 6.1 Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren zur Deckung des Aufwands und der Aus- lagen der mit der Strafsache befassten Behörden im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Auslagen beinhalten namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungskosten, Kosten für Gutachten, für die Mit- wirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behörde. Sie wird aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der finanziellen Situation der Parteien festgelegt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Die sich zwischen einem Minimum und einem Maximum bewegende Gebühr beträgt für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Fr. 90.-- bis Fr. 6‘000.-- (Art. 22 Bst. b GTar) und vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.--(Art. 22 Bst. c GTar). Besondere Umstände, eine Gerichtsgebühr gemäss Art. 13 Abs. 3 GTar ausserhalb die- ses Rahmens festzusetzen, sind vorliegend nicht gegeben.

- 35 - 6.2 Die Staatsanwaltschaft macht für das Vorverfahren Kosten von insgesamt Fr. 1‘100.-- geltend (S. 103), bestehend aus den Polizeikosten von Fr. 342.-- und den Kosten der Staatsanwaltschaft/Anklageerhebung von Fr. 758.--. Diese Gebühr von Fr. 1‘100.-- erachtet das Gericht in Anbetracht des Aktenumfangs von rund 100 Seiten bis zur Anklageerhebung und den nicht allzu komplexen Tat- und Rechtsfragen als an- gemessen. Für das Verfahren vor dem Bezirksgericht ist in Anbetracht des entstandenen Aufwandes (Hauptverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten sowie dreier Zeugen, schriftli- che Begründung des Urteils) und des Umstands, dass das Dossier wenig umfangreich ist sowie sich keine komplexen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen stellten, eine Ge- bühr von Fr. 1‘030.60 zu erheben. Auslagen sind dem Gericht in Form der Zeugenent- schädigungen von gesamthaft Fr. 169.40 entstanden. Total belaufen sich die Gerichts- kosten auf Fr. 1‘200.--. Es rechtfertigt sich bei diesem Ausgang des Verfahrens, sämtliche Kosten dem Verur- teilten aufzuerlegen. 6.3 Für die Aufwendungen, welche dem Beschuldigten durch die Mandatierung seiner Wahlverteidiger J _________ resp. M _________ entstanden sind, wird dem Beschul- digten aufgrund des Verfahrensausgangs keine Entschädigung zugesprochen (vgl. Art. 429 StPO). (***)

S1 17 21 Es wird erkannt:

1. X _________ wird der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG schuldig gesprochen. 2. X _________ wird mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 65.- -, entsprechend Fr. 3‘900.--, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgescho- ben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

- 36 - 3. X _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 650.-- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. X _________ werden die Kosten von Verfahren und Urteil auferlegt. Die Kosten der Staatsanwaltschaft betragen insgesamt Fr. 1‘100.-- und werden von dieser selbst eingefordert. Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts betragen Fr. 1‘200.-- (Gerichtsgebühr Fr. 1’030.60 und Zeugenentschädigungen Fr. 169.40). Die Verfahrensleitung stellt dem Verurteilten die Gerichtskosten in Rechnung. 5. X _________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Visp, 9. August 2018